Leitsatz (amtlich)
Die Gebühr gem. RVG VV 4141 wird durch Rücknahme der Anklage allein nicht ausgelöst. Sie kann jedoch entstehen, wenn mit der Rücknahme der Anklage die nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens einhergeht.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 56 Abs. 2 RVG ).
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war Pflichtverteidiger des Angeklagten H.. In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft A. die zunächst zur großen Strafkammer erhobene Anklage zurückgenommen und diese sodann - inhaltsgleich - an die Jugendkammer gerichtet. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluß vom 15.06.2009 den Antrag des Pflichtverteidigers auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren mit Blick auf die für das vor der Jugendkammer durchgeführte Verfahren angemeldeten und festgesetzten Gebühren insoweit zurückgewiesen, als damit für das Verfahren vor der großen Strafkammer "bis zur Anklagerücknahme" die Gebühren nach VV 4112, 4142 nochmals und außerdem die Gebühr nach 4141 beantragt worden sind. Die Gebühr nach VV 4101 ist noch in Höhe 30 EUR festgesetzt worden. Außerdem sind die Kopierkosten gekürzt worden. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.09.2009 zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Beschwerde vom 26.09.2009 hat das Landgericht nicht abgeholfen.
Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluß vom 05.02.2010 auf den Senat übertragen.
II.
1.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33Abs. 3 RVG zulässig. Der Beschwerdewert von 200 EUR ist erreicht und das Rechtsmittel ist innerhalb der 2-Wochenfrist eingelegt worden; es bleibt aber ohne Erfolg.
2.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation nur ein Rechtsfall im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt und demgemäß die Grundgebühr nach VV 4100 sowie die Verfahrensgebühren nach VV 4112 und 4142 nur einmal abgerechnet werden können. Dasselbe gilt für den erhöhten Betrag für die ersten 50 Kopien nach VV 7000 Ziff. 1. Dem Beschwerdeführer steht lediglich noch der Haftzuschlag nach VV 4101 zu, den bereits die Rechtspflegerin zutreffend mit 30 EUR festgesetzt hat.
Weitere Ausführungen sind hierzu nicht angezeigt, da zur Begründung der Beschwerde lediglich auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen worden ist, mit dem sich der angefochtene Beschluß auseinandergesetzt hat.
3.
Eine ergänzende Bemerkung erscheint zu der "Befriedungsgebühr" nach VV 4141 geboten. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass diese nicht entstanden ist. Die Rücknahme der Anklage ist im Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV nicht aufgeführt. Für die analoge Anwendung der Regelung ist kein Raum. Die Vorschrift soll dem Verteidiger einen gebührenrechtlichen Anreiz zur Mitwirkung an einvernehmlichen Lösungen bieten. Die Rücknahme der Anklage kann zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung führen, sofern mit ihr die nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens einhergeht. In einem solchen Fall wird die Gebühr jedoch nicht eigentlich durch die Anklagerücknahme ausgelöst, sondern entsteht - unter der in Abs. 2 genannten weiteren Voraussetzung einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit des Verteidigers - unmittelbar nach VV 4101 Abs. 1 Ziff. 1, so dass ein Bedürfnis für eine analoge Anwendung nicht besteht. Wird wie hier die Anklage nach Rücknahme bei einem anderen Gericht bzw. einem anderen Spruchkörper unverändert neu erhoben, kommt der Rücknahme hingegen nur eine vorläufige Wirkung zu. Das kann nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes die Gebühr nach VV 4141 nicht auslösen (ebenso: Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 4141 Rz 19; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV 4141 Rz 21; Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., VV 4141 Rz 82; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Abschnitt C., Rz 595).
Fundstellen
Haufe-Index 2578624 |
JurBüro 2010, 362 |
AGS 2010, 175 |
HRA 2010, 9 |