Leitsatz (amtlich)
1. Art. 5 Nr. 3 Lugü (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ist auf die alleinige Geltendmachung eines Vermögensschadens aus unerlaubter Handlung wegen rechtswidriger Kapitalanlageberatung anwendbar.
2. Zu den Voraussetzungen der Haftung aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB wegen rechtswidriger Kapitalanlageberatung durch einen Handelsvertreter.
Normenkette
BGB § 831; Lugü Art. 5 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 14 O 334/03) |
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gem. § 91a ZPO der Beklagten auferlegt.
Gründe
I. Die Beklagte ist eine im April 1999 in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft. Sie ist nicht börsennotiert. Gesellschaftszweck der Beklagten ist das Halten von Beteiligungen. Das Aktienkapital beträgt 115 Mio. CHF. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Kantons O. eingetragen. Anlässlich einer Kapitalerhöhung am 13.1.2000 wurde ein Emissionsprospekt herausgebracht.
Der Kläger suchte im August 2000 ein Geschäftshaus in L. auf, das durch entsprechende Außenwerbung "Z." als Objekt der Beklagten erschien. Er beabsichtigte, Vermögensanlagen vorzunehmen. Dabei wurde er von seiner Frau, der Zeugin B., begleitet. Es kam zu einem Gespräch mit Herrn C., der sich als "Chef des Unternehmens" ausgab. Herr C. legte zu Beginn des Gesprächs eine Visitenkarte vor, die in türkischer Sprache verfasst war und ihn, N.C., als Vorstandsmitglied der "Z.I." auswies.
Herr C. füllte einen Zeichnungsschein über 24 Namensaktien und einen Personalbogen aus und legte ihn dem Kläger zur Unterschrift vor (Bl. 7,8,9 d.A.). Auf dem Personalbogen fand sich eine Vertreternummer 33, die Herrn C. als Vertreter der Beklagten ausweist. Im Zeichnungsschein heißt es, der Unterzeichnete habe von den Statuten der Gesellschaft Kenntnis genommen und in den Emissionsprospekt Einsicht genommen.
Der Kläger übergab sodann Herrn C. 30.000 DM in bar und erhielt eine Quittung über diesen Betrag ausgehändigt. Herr C. wies allgemein auf Verlustmöglichkeiten der Gesellschaft, auch zu Lasten des Klägers, hin. In der Folgezeit erhielt der Kläger weder Zinsen noch Dividenden ausgezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.1.2003 erklärte der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrief die erfolgte Zeichnung. Er forderte zur Rückzahlung bis spätestens 12.2.2003 auf. Die vorgeworfene Täuschung liege darin, dass Herr C. dem Kläger erklärt habe, über 10 Jahre sei stets 20 % Gewinn ausgezahlt worden.
Der Kläger hat Schadensersatzansprüche i.H.v. 15.338,76 EUR geltend gemacht und hierzu behauptet, der Vertrag sei in einer Zweigniederlassung der Beklagten abgeschlossen worden, deren Mitarbeiter Herr C. gewesen sei. Herr C. habe erklärt, in der Vergangenheit seien Jahr für Jahr mindestens 20 % Gewinn ausgezahlt worden. Er habe insgesamt den Eindruck vermittelt, als handele es sich um eine sichere Geldanlage. Er habe nicht deutlich gemacht, dass es sich um ein risikoreiches Aktiengeschäft handele. Auch habe er sich nicht nach Erfahrungen des Klägers im Aktiengeschäft erkundigt. Weder der Emissionsprospekt noch die Statuten der Beklagten seien vorgelegt worden.
Die Beklagte machte geltend, die Visitenkarte von Herrn C. sei nicht die der Beklagten sondern vielmehr die der Z. I. mit Hauptsitz in A. (Türkei). Das sei keine Filiale oder Niederlassung der Beklagten. Die Beklagte bestreitet, Herr C. sei Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter der Beklagten gewesen. Herr C. sei vielmehr Handelsvertreter der Gesellschaft, wie sich aus der Vertreternummer auf dem Personalbogen ergebe. Das LG hat auf die Rüge der Beklagten, das LG Köln sei nicht international zuständig, die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
2. Hiergegen richtete sich die Berufung, mit der der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag im wesentlichen weiter verfolgt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das LG habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint. Der Kläger ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des LG Köln ergebe sich aus dem besonderen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 Lugü. Soweit sich das LG auf das Werk von Geimer/Schütze berufe, habe es nicht die aktuelle Auflage zugrunde gelegt. Das vertragliche Element der Haftung stehe nicht im Vordergrund. Der Kläger berühme sich in erster Linie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB sowie gem. § 831 BGB und § 826 BGB. Entscheidend sei, dass er wegen arglistiger Täuschung den Vertrag angefochten habe. Die vom LG zitierten Entscheidungen - insb. OLG Stuttgart IPRax 1999, 103; OLG München v. 8.3.1989 - 15 U 5989/88, RIW 1989, 901 - seien hier nicht einschlägig. Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 Lugü entspreche den Klägerinteressen. Diese seien vorrangig zu berücksichtigen.
Der Klä...