Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 29.08.2006; Aktenzeichen 22 O 395/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.08.2006 - 22 O 395/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Kapitalgesellschaft türkischen Rechts, die Rückzahlung einer von ihm in Aktien der Beklagten angelegten Geldsumme.
Gemäß schriftlichem Vertrag vom 27.01.2000 legte der Kläger bei der Beklagten einen Betrag von 100.000,00 DM an, den er in einem Büro in F in bar übergab.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei durch einen Herrn T und einen Herrn U wahrheitswidrig versichert worden, dass er sein Geld jederzeit binnen 3 Monaten zurückfordern könne und jährlich mindestens 10 % Gewinn erhalte. Diese Personen seien ihm gegenüber als Vertreter der Gesellschaften der Z-Gruppe aufgetreten. Diese Gesellschaften hätten seinerzeit über eine Niederlassung in L verfügt.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 51.129,19 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2005 sowie 2.302,89 EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt und die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl.144 - 151 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bejaht und die Beklagte auf (Rück-) Zahlung der Einlage des Klägers in Höhe von 51.129,19 EUR nebst Zinsen wie beantragt unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger dieser Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 831 BGB zustünde, die hier über Art.40 Abs.1 EGBGB anwendbar seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die erneut die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln rügt und die Rechtsauffassung vertritt, dass der Begehungs- und Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO in der Türkei liege, da dort das Kapital geführt worden und die vertraglich geschuldete Dienstleistung in Form einer Vermögensverwaltung zu erfüllen gewesen sei.
In der Sache habe das Landgericht bei der Beweiswürdigung nicht hinreichend zwischen den einzelnen Gesellschaften der Z-Gruppe differenziert. Da der Zeuge T angegeben habe, bei der Z Verwaltungs GmbH beschäftigt gewesen zu sein, könne dieser nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten angesehen werden. Der Kläger habe im Wege der Zession Aktien durch die Z Holding A.S., nicht aber von der Beklagten erworben. Die in dem Urteil zitierte Zustimmungserklärung der Beklagten ergebe sich aus dem türkischsprachigen Vertragstext nicht. Auch fehle es an einer Subsumtion des Sachverhaltes unter die Tatbestandsvoraussetzungen von § 263 StGB. Hinsichtlich des erforderlichen Vermögensschadens sei weder die völlige Wertlosigkeit der Aktien noch deren Unverkäuflichkeit ersichtlich. Im übrigen hält die Beklagte ihre Verjährungseinrede aufrecht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln - 22 O 395/05 - vom 29.08.2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf seine erstinstanzlichen Ausführungen und verteidigt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er vertritt die Rechtsansicht, der Schaden des Klägers bestehe schon wegen der hinter den getätigten Versprechungen zurückbleibenden Eigenschaften der Beteiligung und behauptet, dass insoweit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliege, als aufgrund eines von der Beklagten inszenierten Schneeballsystems schon zum Einzahlungszeitpunkt unsicher gewesen sei, ob die Anleger ihr Geld jemals wiedersehen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung überwiegend stattgegeben.
1.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO.
Da die vorrangigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22.10.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sowie des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Hande...