Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 11.03.2013; Aktenzeichen 16 O 2/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.4.2013 wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 11.3.2013 - 16 O 2/13 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.5.2013 - 16 O 2/13 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs des Antragstellers vom 27.12.2012 nach Maßgabe der folgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Kurz: Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter im Rahmen des Nachtragsverteilungsverfahrens (§ 203 InsO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung von 21.012,12 EUR gerichtete Klage. Dieser Betrag entspricht dem seitens der Schuldnerin als Mitglied der Antragsgegnerin in einen Fonds, dessen Mittel der Entsorgung überzähligen Leergutes für den Fall einer Beendigung eines von der Antragsgegnerin betriebenen Mehrwegpools dienen, eingezahlten Betrag. Die Antragsgegnerin verwaltet die Fondsmittel treuhänderisch. Sie hat zwar die Kündigung der Mitgliedschaft seitens der Schuldnerin akzeptiert, verweigert aber die (Rück-)Zahlung der seitens der Schuldnerin in den Fonds geleisteten Mittel. Im ersten Rechtszug hat die Antragsgegnerin dem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers u.a. einen von ihm unterzeichneten Schiedsvertrag (vgl. Anlage 3, Bl. 85 f. GA) entgegengehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe versagt und zur Begründung ausgeführt, es fehle der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der nach § 114 S. 1 ZPO erforderlichen Aussicht auf Erfolg, weil die Klage wegen der Schiedsvereinbarung gem. § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (vgl. Bl. 1 ff. BH-Pkh). Nachdem ihm der vorgenannte Beschluss am 19.3.2013 zugestellt worden ist (vgl. EB, Bl. 8 BH-Pkh), hat der Antragsteller mit einem am 19.4.2013 beim OLG eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Mit einem Beschluss vom 28.5.2013 (vgl. Bl. 136 GA), auf den die Details betreffend verwiesen wird, hat das LG dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen seiner erst nach der Nichtabhilfeentscheidung eingegangenen Begründung hält der Antragsteller der Entscheidung des LG u.a. entgegen, dass ihm die Rechtsverfolgung in einem Schiedsverfahren wegen des insofern fehlenden Instituts der Prozesskostenhilfe nicht möglich sei (vgl. Bl. 147 GA).
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO erhoben worden. Auch steht die Nachreichung der Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 571 Abs. 1 ZPO ("... soll ...") nicht entgegen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache zwecks neuerlicher Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen des Senats.
1. a) Das vom LG bejahte Eingreifen der aus § 1032 Abs. 1 ZPO folgenden Einrede der Schiedsvereinbarung setzt nicht nur den Bestand einer wirksamen und die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung voraus, sondern darüber hinaus darf die Schiedsvereinbarung, wie § 1032 Abs. 1 letzter HS. Alt. 3 ZPO ausdrücklich vorsieht, nicht undurchführbar sein. In der Undurchführbarkeit liegt dabei kein Kündigungsgrund, sondern sie führt ex lege zum Wegfall der Schiedsvereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 14.9.2000 - III ZR 33/00 -, juris Rz. 11 f.). Undurchführbar in diesem Sinne ist eine Schiedsvereinbarung schon dann, wenn der Anspruchsteller wegen Mittellosigkeit die Kosten des vereinbarungsgemäß erforderlichen Schiedsverfahrens nicht aufzubringen vermag und nicht anderweitig für eine Kostendeckung gesorgt ist (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 13 f.).
b) Im vorliegenden Fall folgt die Mittellosigkeit des als Insolvenzverwalter tätigen Antragstellers schon daraus, dass das Insolvenzverfahren zum einen mit Beschluss vom 23.9.2010 mangels kostendeckender Masse nach § 207 InsO eingestellt wurde, zum anderen aber mit demselben Beschluss gem. § 203 InsO eine Nachtragsverteilung hinsichtlich des Genossenschaftsanteils der Schuldnerin an der Beklagten und den damit zusammenhängenden Rechten sowie hinsichtlich eines Genossenschaftsanteils von 300 EUR an einer W e. G. angeordnet wurde (vgl. Anlage 2, Bl. 18 GA). Denn daraus ergibt sich, dass der Kläger die nach Ziffer V der Schiedsvereinbarung (vgl. Anlage 3, Bl. 86 GA) u.U. ihn treffenden Kosten eines Schiedsverfahrens aus der bereitstehenden Masse nicht tragen könnte. Da auch nic...