Leitsatz (amtlich)
Zur Mutwilligkeit einer beabsichtigten Insolvenzanfechtungsklage, wenn der Verwalter nach Versagung von Prozesskostenhilfe für die Gesamtforderung seine Ansprüche im Beschwerdeverfahren ohne nachvollziehbaren Grund auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt und dadurch die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erst herbeiführt.
Normenkette
ZPO § 114 Abs. 2, § 116 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 18.10.2021; Aktenzeichen 4 O 121/21) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 2021 - 4 O 121/21 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller bittet um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, auf die Grundsätze der Insolvenzanfechtung gestützte Klage gegen die Antragsgegnerin. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. (im Folgenden: Schuldnerin), das Insolvenzverfahren wurde aufgrund eines Eigenantrages der Schuldnerin vom 19. Juni 2018 am 17. August 2018 eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2018 - 533 IN 928/18, Bl. 4 Beiakte). Gegenstand des mit dem am 14. April 2021 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klageentwurfes formulierten Anfechtungsbegehrens waren zunächst insgesamt 11 Zahlungen der Schuldnerin an die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 11. November 2014 bis zum 16. Februar 2016 in Höhe von 80.830,93 Euro (Bl. 7 GA), in Ansehung derer nach Darstellung des Klägers sämtlich die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§§ 129, 133 InsO) vorliegen sollen. Insbesondere habe die Schuldnerin ihre Zahlungen schon eingestellt, als die angefochtenen Rechtshandlungen vorgenommen worden seien; infolgedessen sei ihr Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, ebenso zu vermuten wie derjenige der Antragsgegnerin, die hiervon ebenfalls Kenntnis gehabt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 24 ff. Beiheft) hat das Landgericht das Prozesskostenhilfe-Gesuch mangels Vorliegens der besonderen wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung des vom Antragsteller selbst mit 30 Prozent der Klageforderung angesetzten Prozess- und Vollstreckungsrisikos würde ihm nach seinen eigenen Berechnungen ein Betrag von 60.000,- Euro zufließen. Nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens und weiterer Masseverbindlichkeiten ergebe sich ein zu verteilender Betrag von 31.963,47 Euro, dieser entspreche bei festgestellten Forderungen in Höhe von 461.851,03 Euro einer voraussichtlichen Quote von 6,9 Prozent mit der Folge, dass jedenfalls die Großgläubigerin A. aus der Schlussverteilung mit einem Betrag in Höhe von 15.197,34 Euro rechnen könne und es ihr deshalb zuzumuten sei, die anfallenden Prozesskosten in Höhe von 6.913,50 Euro zu tragen.
Mit seiner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller unter teilweiser Rücknahme seines ursprünglichen Antrages nunmehr Prozesskostenhilfe nur noch für eine auf Zahlung von 59.403,13 Euro zzgl. Zinsen gerichteten Anfechtungsklage. Zur Begründung führt er an, jetzt nur noch die von der Schuldnerin ab dem 20. Februar 2015 geleisteten Zahlungen anzufechten, d.h.: nicht mehr auch die am 10. November 2014 und am 18. Februar 2015 geleisteten Raten- bzw. Restzahlungen in Höhe von 500,- Euro und 20.927,80 Euro; im Übrigen sei den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen nichts hinzuzufügen. Angesichts des auf diese Weise reduzierten Klageantrages, aus dem sich ein an die Gläubiger zu verteilender Überschuss von nur noch 18.713,81 Euro und damit eine Quote von nur noch 4,3 Prozent errechne, sei es nunmehr auch der Großgläubigerin A., die danach nur noch 9.470,81 Euro zu erwarten habe, nicht mehr zu zumuten, die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 5.651,50 Euro zu tragen.
Das Landgericht Saarbrücken hat der sofortigen Beschwerde mit - eingehend begründetem - Beschluss vom 3. Mai 2022 (Bl. 114 ff. GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 3. Mai 2022, die der Senat teilt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich Bezug nimmt, in der Sache erfolglos. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, die zuletzt auf einen Teil der ursprünglich behaupteten Gesamtforderung beschränkt wurde, erweist sich, wie in der angefochtenen Entscheidung vollkommen zu Recht ausgeführt wird, unter den hier gegebenen - besonderen - Umständen mangels nachvollziehbarer Sachgründe für diese Vorgehensweise als mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO).
1. § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der fehlend...