Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 516/13) |
Tenor
Die Sache wird dem BGH zur Divergenzentscheidung gem. § 36 Abs. 3 ZPO vorgelegt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche auf eine Vertragsstrafe von 1.500 EUR geltend aus einer auf eine wettbewerbliche Abmahnung hin abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der die Beklagte sich zu bestimmten Unterlassungen "bei Meidung einer ... vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall von einem Amts- oder LG zu überprüfenden Vertragsstrafe ..." verpflichtet hat. Nach Widerspruch im Mahnverfahren ist die Sache antragsgemäß zunächst an das LG Köln als Streitgericht abgegeben worden. Die dort zunächst bei der allgemeinen Zivilkammer eingetragene Sache ist gerichtsintern an die Wettbewerbskammer abgeben worden, welche die Klägerin sodann darauf hingewiesen hat, dass nach der ständigen Rechtsprechung des LG Köln Ansprüche auf Vertragsstrafen nicht unter §§ 13, 14 UWG fallen. Die Kammer hat angefragt, ob Verweisung beantragt wird. Daraufhin hat die Klägerin unter dem 20.11.2013 Verweisung an das AG Stralsund beantragt, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ohne Anhörung der Beklagten zum Verweisungsantrag hat das LG Köln sich mit Beschluss vom 27.11.2013 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Stralsund verwiesen. Dieses hat unter dem 17.12.2013 seinerseits darauf hingewiesen, dass man wegen der fehlenden Anhörung von einer fehlenden Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausgehe und eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit in Mecklenburg-Vorpommern bestehe. Die Klägerseite hat unter dem 20.12.2013 hilfsweise Verweisung an das zuständige Gericht beantragt und unter dem 28.1.2014 konkret an das AG Rostock unter Bezugnahme auch auf einen entsprechenden Verweisungsantrag der Beklagten vom 21.1.2014. Das AG Stralsund hat sich daraufhin am 28.1.2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Rostock verwiesen u.a. unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 KonzVO-MV. Auf Anregung der Klägerin hat das AG Rostock sich mit Beschluss vom 15.4.2014, auf den zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 69 ff. d.A.), für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem OLG Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.1. Das OLG Köln ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung des zwischen dem LG Köln, dem AG Stralsund und dem AG Rostock bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen, weil das zunächst höhere gemeinsame Gericht der BGH wäre und das LG Köln, das zum Bezirk des OLG Köln gehört, zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind im Kern gegeben, da im Falle des Kompetenzkonflikts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO die Vorlage durch eines der beteiligten Gerichte ausreicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 37 Rz. 2). Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfolgt eine Bestimmung, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Solche Unzuständigkeitserklärungen liegen hier mit den Beschlüssen des LG Köln vom 27.11.2013, des AG Stralsund vom 28.1.2014 und des AG Rostock vom 15.4.2014 vor.
3. Der Senat kann indes die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht treffen, ohne in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen OLG abzuweichen, so dass er die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem BGH vorzulegen hat, § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO
a) Hintergrund ist, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist, ob die Zuständigkeit der LG über §§ 13, 14 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet ist, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (so etwa OLG Jena v. 1.9.2010 - 2 U 330/10, GRUR-RR 2011, 199 - Vertragsstrafeforderung; vgl. auch etwa Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 13 Rz. 2, § 14 Rz. 2 m.w.N.) oder ob in solchen Fällen nur die allgemeinen Grundsätze der ZPO bzw. des GVG eingreifen (so OLG Rostock v. 7.12.2004 - 2 UH 4/04, GRUR-RR 2005, 176 = NJW-RR 2005, 797 - Vertragsstrafe; vgl. etwa auch Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 13 Rz. 2, § 14 Rz. 4; Rieble, JZ 2009, 716 jeweils m.w.N.). Der BGH hat diese Frage bisher selbst ausdrücklich offen gelassen (BGH v. 15.12.2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Tz. 23 - Bauheizgerät).
b) Auf die Problematik wäre es vorliegend nur in demjenigen Fall bei der Gerichtsstandbestimmung durch den Senat nicht entscheidend angekommen, wenn der Senat eine - auch im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu berücksichtigende (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rz. 28 m.w.N.) - verfahrensrechtliche Bindungswirkung aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO hätte berücksichtigen können. So liegt der Fall jedoch nicht, so dass die Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht aus diesem Grund als entbehrlich angesehen werden...