Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafeversprechen aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung: Bestimmung des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch bei Vertragsstrafeversprechen, die auf einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung beruhen, nach allgemeinen Vorschriften.
2. Streitigkeiten aus Vertragsstrafeversprechen sind keine Rechtsstreitigkeiten "auf Grund" des UWG. Vielmehr wurde der im UWG geregelte Unterlassungsanspruch gerade durch das Vertragsstrafeversprechen ersetzt.
Normenkette
UWG § 13 Abs. 1; BGB § 339; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281
Verfahrensgang
Tenor
Das AG Grevensmühlen wird als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Verwirklichung sich aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben soll. Der Unterlassungserklärung vorausgegangen war ein durch die Klägerin abgemahnter Wettbewerbsverstoß.
Das angerufene AG Grevesmühlen hat sich auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 28.10.2013 an das LG Rostock verwiesen. Die Kammer für Handelssachen des LG Rostock als das nach § 13 Abs. 1 UWG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 4 Abs. 1 Nr. 7 KonzVO MV für Wettbewerbsstreitigkeiten zuständige Gericht hat sich für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 27.11.2013 an das AG Grevesmühlen zurückverweisen.
Mit Beschluss vom 11.12.2013 hat das AG Grevesmühlen dem Senat das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II. Das OLG ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wegen beidseitiger Kompetenzverweigerung zur Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
Zwar ist die Verweisung eines Rechtsstreits gem. § 281 ZPO unwiderruflich für das verweisende und grundsätzlich bindend für das aufnehmende Gericht und dies selbst bei Rechtsirrtum oder Verfahrensfehlern. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss - wie hier - in Verkennung des Streitgegenstandes ergangen ist (so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2003 - 13 AR 6/03-, juris).
Der Streitgegenstand wird zunächst durch das Klagebegehren bestimmt, das in dem Klageantrag unter Einbeziehung der Klagebegründung zum Ausdruck kommt. Hieraus ergibt sich in diesem Fall die Zuständigkeit des AG Grevesmühlen.
Gemäß § 13 Abs. 1 UWG sind die LG für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, "in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird". Die Frage, ob zu diesen Ansprüchen auch Vertragsstrafenansprüche gehören, die aus einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit hervorgegangen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. streitig (vgl. Übersicht Köhler/Bornkamp, UWG, 31. Aufl., § 13 Rz. 2).
Der Senat verneint dieses und verweist auf seine bisherige Rechtsprechung (Beschl. v. 7.12.2004 - 2 UH 4/04).
Bei dem Unterlassungsversprechen handelt es sich um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Es begründet eine neue selbständige Unterlassungsverpflichtung, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen ersetzt.
Streitigkeiten aus dem Vertragstrafeversprechen sind damit keine Streitigkeiten "auf Grund" des UWG. Denn der gesetzlich im UWG geregelte Unterlassungsanspruch ist durch das Vertragsstrafeversprechen gerade ersetzt worden.
Einer erweiterterten Auslegung des § 13 Abs. 1 UWG, nach der auch Ansprüche auf Vertragsstrafenzahlung ausschließlich den LG zuzuweisen wären (so OLG Jena, Urt. v. 1.9.2010 - 2 U 330/10 -, juris), steht der Wortlaut des § 13 Abs. 1 UWG, dies insbesondere im Vergleich zu den Parallelregelungen in § 104 Abs. 1 UrhG und § 140 Abs. 1 MarkenG, entgegen. Dort bestimmt sich die Zuständigkeit danach, ob "ein Anspruch in einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird", in § 13 UWG hingegen danach, ob "der Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" geltend gemacht wird. Das Vertragsstrafeversprechen ist ein in § 12 Abs. 1 UWG geregeltes vertragliches Rechtsverhältnis. Dass der Gesetzgeber die Formulierung "in einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse" nicht in § 13 Abs. 1 UWG übernommen hat, sondern die Sonderzuständigkeit auf Ansprüche "auf Grund dieses Gesetzes" beschränkt hat, verbietet es, auch Vertragsstrafenansprüche der Sonderzuständigkeit zu unterwerfen.
Auch das Argument, eine erweiterte Auslegung sei notwendig, um die besondere Sachkunde und Erfahrung der Konzentrationsgerichte nutzen zu können, verfängt nicht. Für das Zustandekommen einer Vertragsstrafenverpflichtung gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse (BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, juris). Was die Verwirkung der Vertragsstrafe betrifft, § 339 BGB, geht es nicht um die Feststellung eines UWG-Verstoßes, also um Gesetzesauslegung, sondern um die Festste...