Leitsatz (amtlich)

1. Errichtet ein rumänischer Staatsangehöriger, der auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, in Rumänien vor einem rumänischen Notar in rumänischer Sprache unter Bezugnahme auf Vorschriften des rumänischen Rechts ein Testament, spricht dies für die Wahl des rumänischen Rechts.

2. Entsprechend richten sich die Voraussetzungen für die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft nach den maßgeblichen rumänischen Vorschriften.

 

Normenkette

Codul Civil Art. 1044, 1055, 1103, 1123; EuErbVO Art. 4, 13, 22 Abs. 1 S. 2, Art. 28

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 39 VI 373/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 15.02.2019 wird der am 30.01.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.01.2019 - 39 VI 373/18 - aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten vom 20.08.2018 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 28.09.2018 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

 

Gründe

1. Der in Bukarest geborene Erblasser, der aufgrund Einbürgerungsurkunde vom 13.02.1984 auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, hatte am 10.10.2016 vor einer Notarin in Bukarest ein Testament in rumänischer Sprache errichtet. Gemäß der vorliegenden Übersetzung heißt es darin:

"Der Unterzeichneter W. S., rumänischer Staatsangehöriger, geboren am 24.06.1949 in Bukarest,..., wohnhaft in Deutschland, 51603 Köln, Buchheimer Straße 4,..., verheiratet, ohne Abkömmlinge, mit verstorbenen privilegierten Aszendenten, verfüge hiermit, für den Fall meines Verlebens:

Ich lasse mein ganze Mobiliar und Immobiliarvermögen für meine Frau W. (geboren P.) V., ..., und bevollmächtige sie als umfassende Vermächtnisnehmerin nach Art. 1055 BGB, denn ich für ihre Zuneigung und Sorge dankbar bin.

Vorliegendes Testament ist unter Beachtung der Bestimmungen Art. 1044 BGB erfasst, und stellt meinen letzten Wunsch dar..."

Das Testament ist vom Amtsgericht Köln am 26.09.2017 eröffnet worden.

Am selben Tage hat die Beteiligte zur Niederschrift des Amtsgerichts die Erbschaft aus jedem Berufungsgrund ausgeschlagen und mitgeteilt, zum Nachlass gehöre ein hälftiger Anteil an einer Eigentumswohnung in Köln (Bl. 1 f.). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.05.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht am 25.05.2018 (Bl. 47) hat sie die Anfechtung der Erbausschlagung mit der Begründung erklärt, sie sei aufgrund von Angaben der Kreissparkasse von einer hohen Schuldenbelastung bzw. einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen und habe die Ausschlagung in Unkenntnis ihrer Bedeutung erklärt (Bl. 48). Mit notarieller Urkunde vom 20.08.2018 (Bl. 101 ff.) hat die Beteiligte auf der Grundlage des Testaments die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt; diese hat die Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28.09.2018 (Bl. 91 ff.) bei dem Amtsgericht eingereicht.

Die Richterin des Nachlassgerichts hat mit dem am 30.01.2019 erlassenen Beschluss vom 28.01.2019 den Erbscheinsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Ein Grund zur Anfechtung liege, wie im Beschluss näher ausgeführt, nicht vor (Bl. 113 ff.).

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit per Telefax am 15.02.2019 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt (Bl. 121) und diese mit Schriftsatz vom 07.03.2019 (Bl. 130 ff.) begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

2. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Feststellung der den Erbscheinsantrag der Antragstellerin begründenden Tatsachen (§ 352 e Abs. 1 FamFG).

Die deutschen Nachlassgerichte sind nach Art. 4 EuErbVO international zuständig, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und sich zur Zeit seines Todes nur urlaubshalber in Rumänien aufhielt.

Die Antragstellerin ist aufgrund des in Rumänien notariell beurkundeten Testaments vom 10.10.2016 Alleinerbin geworden.

Maßgeblich für die Erbfolge ist hier rumänisches Recht. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO kann eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Der Erblasser besaß sowohl die rumänische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Nach Erwägungsgrund 39 gilt es als Indiz für eine Rechtswahl, wenn der Erblasser Bezug auf spezifische Bestimmungen des Rechtes des Staates, dem er angehört, genommen hat. Danach hat der Erblasser hier in seinem Testament konkludent die ...

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