Leitsatz (amtlich)
Zum verstoßabhängigen Versicherungsfall und der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 174/19) |
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.09.2019 - 24 O 174/19 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und sowohl den Zahlungsanspruch als auch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes für die Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Leipzig - Az. - gegen die Sparkasse L. verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rechtsschutz aus dem in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 08.06.2006 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten hat. Der Rechtsschutzfall ist gemäß § 4 (1) c) der unstreitig dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB nicht nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, kommt es für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer eigene Ansprüche verfolgt, allein auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers lassen sich seine Ansprüche auf eigenes, ihm von seinem Anspruchsgegner vorgeworfenes Fehlverhalten nicht stützen. Danach ist für die Bestimmung des Versicherungsfalls unerheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Andernfalls könnte der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers durch die Wahl seiner Verteidigung dem Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung entziehen. Entscheidend ist danach bei der Festlegung des "verstoßabhängigen" Rechtsschutzfalls im Sinne des § 4 (1) c) ARB die vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverstöße des Anspruchsgegners, wobei nach der sog. Drei-Säulen-Theorie dieses Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsachenkern enthalten muss, mit dem der Versicherungsnehmer (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung enthält und auf den der Versicherungsnehmer (drittens) seine Interessenverfolgung stützt. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder die Entscheidungserheblichkeit der Behauptungen des Versicherungsnehmers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.09.2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684; Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346; Urteil vom 25.02.2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193; Urteil vom 03.07.2019 - IV ZR 111/18, VersR 2019, 1012 = r+s 2019, 461; Urteil vom 03.07.2019 - IV ZR 195/18, NJW 2019, 3299). Da der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers entnimmt, dass dieser ihn bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen unterstützt, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH auch im Passivrechtsstreit für die Bestimmung des Versicherungsfalls allein auf das Vorbringen des Versicherungsnehmers abzustellen und der Verstoß entscheidend, den er nach seinem Tatsachenvortrag seinem Gegner anlastet. Die Unterscheidung von Aktiv- und Passivprozess erübrigt sich insoweit (BGH, Urteile vom 03.07.2019, a.a.O.; zum Rechtsschutzfall bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage noch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2016 - 4 U 213/14, VersR 2016, 1245 = r+s 2016, 514).
Nach diesen Grundsätzen ist der Versicherungsfall nicht innerhalb der rechtsschutzversicherten Zeit eingetreten.
Der Einwand der Klägerin in ihrer Vollstreckungsgegenklage gegen die Sparkasse L., die im notariellen Kaufvertrag vom 18.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 890/1996 des Notars H.) wegen ihrer persönlichen Haftung vorgesehene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen sei mangels erteilter Vollmacht gegenüber der Notariatsangestellten, Frau B., unwirksam und berechtige die Sparkasse L. nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen, vermag einen Rechtsschutzf...