Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 331/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 331/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer von der Klägerin bei der Beklagten unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung anlässlich einer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgten Betriebsschließung.
Die Klägerin betreibt seit XXXX in C. die P., ein freizeitorientiertes Thermalbad mit angeschlossener Saunaanlage. Bereits im Jahr 2007 schloss sie bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. AG, eine Betriebsschließungsversicherung ab. Insoweit wird auf den vorgelegten Versicherungsschein in Anlage K1 Bezug genommen. Vereinbart ist eine Gesamtversicherungssumme in Höhe von 5.200.000,00 EUR. Eingeschlossen ist ein Versicherungsschutz für Schäden durch eine behördliche Betriebsschließung bezogen auf eine Haftzeit von 60 Tagen. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS) in der Fassung vom Januar 2002 zugrunde, vorgelegt als Anlage K 3. Diese lauten auszugsweise:
"§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG in der Fassung vom 20.07.2000)
a) den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
b) (...)
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten - nach dem IfSG meldepflichtigen -
a) namentlich genannten Krankheiten:
Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheiten; COVID-19 ist nicht darunter).
b) namentlich genannte Nachweise von Krankheitserregern:
(Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheitserreger; Sars-Cov-2 ist nicht darunter).
§ 2 Versicherungsleistung
1. Der Versicherer ersetzt
a) Im Falle einer Betriebsschließung gemäß § 1 Nr. 1 a:
den Schließungsschaden innerhalb der Haftzeit jedoch maximal die vereinbarte Tageshöchstentschädigung innerhalb der Haftzeit.
Der Schließungsschaden ist der entgangene Gewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten.
Die Haftzeit ist die vereinbarte Zeitspanne, die der Versicherer nach Eintritt eines versicherten Schadens haftet.
§ 4 Ausschlüsse
1. Der Versicherer haftet nicht
(...)
c) für Schäden
(...)
dd) aus nicht namentlich unter § 1 Nr. 2 genannten Krankheiten und Krankheitserregern."
Zum näheren Inhalt wird auf die vorgelegten Versicherungsbedingungen sowie den vorgelegten Versicherungsschein Bezug genommen.
Mit fernmündlich verfügter Anordnung vom 14.03.2020 untersagte die Stadt C. den Betrieb von Fitness-Studios, Schwimmbädern und sogenannten Spaßbädern sowie Saunen ab dem 16.03.2020 bis vorerst einschließlich zum 19.04.2020 zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Ordnungsverfügung bestätigte die Stadt C. gegenüber der Klägerin durch entsprechenden Bescheid vom 17.03.2020 (Anlage K4). Am 23.03.2020 trat die Corona- Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westphalen in Kraft, deren § 3 Abs. 1 Nr. 3 den Betrieb von "Schwimmbädern", "Spaßbädern", "Saunen und ähnlichen Einrichtungen" untersagt. Diese erste Corona-Schutzverordnung wurde zum 11.05.2020 ersetzt durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 (Corona-Schutzverordnung - Corona SchVO) vom 08.05.2020. Danach war in Hallenbädern, Wellness-, Erlebnis-, "Spaßbädern" und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich der Betrieb von Bahnen-Schwimmbecken für den Schwimmsport unter Beachtung der in der Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
Die Klägerin meldete der Beklagten den Schadensfall mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2020 (Anlage K5). Diese wies ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 27.03.2020 zurück (Anlage K6).
Die Klägerin hat behauptet, ihr Betrieb sei vom 15.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 aufgrund der behördlichen Anordnung der Stadt C. geschlossen gewesen. Seit dem 20.04.2020 sei das von ihr betriebene Thermal- und Wellnessbad infolge der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 bzw. 08.05.2020 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vollständig geschlossen gewesen.
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, der geltend gemachte Betriebsausfallschaden sei von dem vertraglich ve...