Verfahrensgang

AG Aachen (Entscheidung vom 14.06.2010; Aktenzeichen 73 AR 84/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2010 wird der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 14. Juni 2010 - 73 AR 84/10 - aufgehoben.

 

Gründe

1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat sie als ihre Gründung beurkundender Notar am 26. Januar 2010 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Im Anschluß an eine in den Akten niedergelegte paraphierte Verfügung "Kostenvorschuß anfordern" hat die Geschäftsstelle des Registergerichts unter dem 28. Januar 2010 eine Kostenrechnung erstellt, nach der ein "Kostenvorschuss für Ersteintragung gem. § 8 KostO" in Höhe von EUR 101,-- angefordert wird. In der unter dem abweichenden Datum vom 29. Januar 2010 erstellten, keine Unterschrift tragenden oder wiedergebenden Ausfertigung dieser Kostenrechnung, welche der Beschwerdeführerin zugeleitet worden ist, heißt es u.a., "das Gericht ... (habe) nach den Bestimmungen der Kostenordnung die Vornahme der beantragten gerichtlichen Handlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht". Eine entsprechende, vorher ergangene richterliche Anordnung findet sich in der Akte nicht.

Nachdem der Notar mit einer e-mail vom 16. April 2010 nach dem Stand der Sache angefragt hatte, hat der Richter des Amtsgerichts durch Verfügung vom 19. April 2010, die dem Notar und der Beschwerdeführerin zugeleitet worden ist, an die Einzahlung des Kostenvorschusses erinnert, von dessen Eingang die Eintragung im Handelsregister abhängig gemacht und hierfür eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt. Nachdem weiterhin kein Kostenvorschuß eingegangen war, hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluß vom 14. Juni 2010 die Anmeldung zur Eintragung mit der Begründung zurückgewiesen, daß trotz Nachfristsetzung der zur Voraussetzung der Eintragung gemachte Kostenvorschuß nicht bezahlt worden war.

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2010 zugestellten Beschluß hat sie mit dessen Schreiben vom 25. Juni 2010, das am 28. Juni 2010 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde erhoben. Der Notar begründet das Rechtsmittel damit, daß der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die gerichtliche Kostenrechnung versehentlich nicht bezahlt, aber zugesagt habe, den Vorschuß umgehend zu zahlen, so daß dann die Anmeldung "verzogen werden" (sic !) - gemeint ist offenbar: vollzogen werden - könne. Der Richter des Amtsgerichts hat der Beschwerde durch Beschluß vom 27. Juli 2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Er verweist in dieser Entscheidung darauf, daß der angeforderte Vorschuß nach wie vor nicht eingezahlt wurde.

2. Auf das Beschwerdeverfahren sind nach den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG die zum 1. September 2010 in Kraft getretenen Bestimmungen anzuwenden, weil die Anmeldung zum Handelsregister erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die Beschwerde, über die somit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG n.F. das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist gemäß § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 382 Abs. 3 FamFG statthaft.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit dem Rechtsmittel nicht gegen die - erst mit der Verfügung vom 19. April 2010 von dem dafür zuständigen Richter getroffene - Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO, daß die Eintragung in das Handelsregister von der Einzahlung des angefochtenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werde, sondern mit der Sachbeschwerde (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2000, 128; Lappe in Korintenberg/Lappe, KostO, 17. Aufl. 2008, § 8, Rdn. 35) gegen die Ablehnung ihres Eintragungsantrages. Gegen diese Ablehnung ist die Beschwerde nach den allgemeinen Regeln der §§ 58 ff. FamFG gegeben (vgl. Bahrenfuss/Steup, FamFG, 2009, § 382, Rdn. 16; Jurgeleit/Edenharter, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2010, § 19, Rdn. 23 [S. 898]). Die Beschwerde ist in rechter Form und Frist (§§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 2 FamFG) eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde befugt, weil ihr Eintragungsantrag abgelehnt worden ist, § 59 Abs. 2 FamFG. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 FamFG ist vorliegend erfüllt. Zwar handelt es sich bei der erstrebten Eintragung in das Handelsregister um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Norm. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jedoch die Grenze von EUR 600,--. Maßgebend ist nicht der Betrag des Kostenvorschusses, den die Beschwerdeführerin leisten sollte, sondern das Interesse an der erstrebten Eintragung selbst. Es entspricht jedenfalls dem Betrag des Stammkapitals nach der Gründungsurkunde vom 25. Januar 2010 in Höhe von EUR 1.000,--.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Zwar ist es nicht zu beanstanden, daß der Richter des Amtsgerichts gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO die Vornahme des beantragten Geschäfts von der Einzahlung des angefochtenen Kostenvorschusses abhängig gemacht hat. Jedoch ergibt sich aus § 8...

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