Verfahrensgang

AG Euskirchen (Beschluss vom 18.01.2001; Aktenzeichen 18 F 8/01)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Euskirchen vom 18.1. 2001 (18 F 8/01) wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Euskirchen vom 21.6.2001 (18 F 8/01) wird dieser Beschluss aufgehoben.

3. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Euskirchen vom 28.5.2002 (18 F 8/01) wird diesem ab 12.11.2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordung von Rechtsanwalt S., E., ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und der Beschluss insoweit abgeändert.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner ist auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2001 durch Urteil vom gleichen Tage von der Antragstellerin geschieden worden.

Durch Beschluss des AG Euskirchen vom 18.1.2001 war ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. gegen monatliche Raten von 90 DM ab 1.2.2001 bewilligt worden. Gegen diese Entscheidung wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt.

Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 21.6.2001 wurde die Prozesskostenhilfe aufgehoben, da bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Raten gezahlt worden waren. Der Beschluss wurde am 1.8.2001 dem Antragsgegner persönlich zugestellt.

Durch weiteren Beschluss des Richters vom 28.5.2002 wurde ein erneuter PKH-Antrag des Antragsgegners vom 12.11.2001, zu dem PHK-Formulare wie angekündigt am 19.11.2001 nachgereicht wurden, zurückgewiesen.

In der am 19.11.2001 nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Arbeitslosenhilfe mit 1.340,65 DM angegeben und die Rubrik „Wohnkosten” nicht ausgefüllt. Im vorangehenden Antrag vom 11.1.2001 war die Rubrik „Wohnkosten” ebenfalls nicht ausgefüllt worden. Das Arbeitslosengeld war für die Zeit vom 6.10.2000 – 15.12.2000 mit 4164,86 DM belegt.

II. 1. Die Beschwerde gegen die ursprüngliche Prozesskostenhilfebewilligung vom 18.1.2001 gegen Monatsraten von 90 DM ab 1.2.2002 ist unzulässig, da sie verwirkt ist, denn sie ist erst am 23.1.2002 (Schriftsatz vom 18.1.2002) eingelegt worden. Für die Entscheidung war der Senat zuständig, da sie vor dem 1.1.2002 ergangen ist (§ 26 Nr. 10 EG-ZPO) und insoweit gelten die Vorschriften über die befristete sofortige Beschwerde noch nicht.

Ein Jahr nach der PKH-Entscheidung konnte die Beschwerde auch zu der Zeit, als das Gesetz noch keine Frist für die Beschwerde vorsah, nicht mehr eingelegt werden (OLG Bamberg v. 23.12.1998 – 2 WF 180/98, OLGReport Bamberg 1999, 83 – schon nach mehr als 3 Monaten; OLG Köln v. 12.6.1997 – 14 WF 65/97, OLGReport Köln 1998, 169 = FamRZ 1997, 1544). Die Entscheidung ist damals dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Die Entscheidung ist in der Folgezeit ein Jahr lang hingenommen worden. Das muss der Antragsgegner sich zurechnen lassen, auch wenn er für seinen Prozessbevollmächtigten nur schwer erreichbar war und dieser von sich aus keinen Anlass hatte, früher Beschwerde einzulegen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rz. 886). Es wäre Sache des Antragsgegners als Betroffenem gewesen, seinen Anwalt entsprechend zu unterrichten.

2. Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 21.6.2001 hatte nach § 26 Nr. 10 EG-ZPO ebenfalls der Senat zu entscheiden.

Sie ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung dieses Beschlusses und damit zur Wiederherstellung der PKH mit Raten gem. dem Beschluss des AG vom 18.1.201. Für die Zeit vom 18.1.2001 – 11.11.2001 verbleibt es daher bei der Ratenanordnung.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Entziehung der PKH gem. § 124 Nr. 4 ZPO nur erfolgen, wenn die Partei schuldhaft mit den Raten in Rückstand geraten ist (BGH v. 9.1.1997 – IX ZR 61/94, MDR 1997, 396 = Rpfleger 1997, 265; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rz. 849 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 124 Rz. 9). Das ist auch dann nicht der Fall, wenn die Ratenanordnung zwar nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen worden ist, sie aber objektiv die Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigt (OLG Koblenz v. 27.10.1998 – 9 WF 1167/98, OLGReport Koblenz 1999, 120; a.A. Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. 2000, Rz. 488). Das ist vorliegend der Fall, wie sich aus der nachfolgenden Entscheidung des Senats über den erneuten PKH-Antrag ergibt.

3. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des AG vom 28.5.2002, die der Einzelrichter auf den Senat übertragen hat, ist begründet. Auch nach Bescheidung eines PKH-Gesuches mit Raten kann ein neuer PKH-Antrag gestellt werden, wenn die Beschwerde gegen den ersten Beschluss verwirkt ist, denn die Entscheidung über die PKH erwächst nicht in materieller Rechtskraft (OLG Bamberg FamRZ 1997, 757). Allerdings...

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