Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten-Nutzenrechnung bei nachträglichem Einbau von Heizkostenverbrauchsmessgeräten
Leitsatz (amtlich)
›Der nachträgliche Einbau von Heizkostenverbrauchsgeräten ist nicht unverhältnismäßig, wenn die überschlägig ermittelten Einbaukosten im 10-Jahres-Vergleich die erwartete Ersparnis geringfügig überschreiten, diesen Berechnungen jedoch veraltete Energiekostenpreises zugrunde liegen und in den nächsten Jahren mit weiterem Anstieg der Energiekosten gerechnet werden muss.‹
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 29.05.2006; Aktenzeichen 29 T 10/04) |
AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 35 II 54/01 WEG) |
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, die Antragsgegner zum Einbau von Heizkostenverbrauchsgeräten zu verpflichten sowie im Anschluss daran eine Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung durchzuführen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass gemäß §§ 3, 4 Heizkostenverordnung (HkVO) ein in der Teilungserklärung enthaltener Kostenverteilungsschlüssel abweichend von der Grundregel, dass eine Abänderung nur durch Vereinbarung erfolgen kann, durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann, wobei das Gericht einen insoweit ablehnenden Mehrheitsbeschluss ersetzen kann, wenn dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Das Landgericht hat dies hier bejaht, da die HkVO grundsätzlich den Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten auch in Wohnungseigentümergemeinschaften vorsehe (§§ 3; 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 HkVO) und die Anschaffung im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig sei, § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a HkVO.
Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Der rechtliche Ausgangspunkt, dass die HkVO den Wohnungseigentümer einschließlich den Sondereigentümer einer WEG zum Einbau von Erfassungsgeräten sowie zu einer verbrauchsabhängigen Kostenverteilung gemäß § 6 HkVO verpflichtet, wird auch von den Rechtsmittelführern nicht in Frage gestellt.
Soweit die Antragsgegner die Meinung vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe sich durch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.03.1894, in dem beschlossen wurde, aus Kostengründen keine Heizkostenverteiler einzubauen, und vom 29.03.2001, mit dem ein entsprechender Antrag der Antragstellerin mit Mehrheit abgelehnt wurde, auf Dauer gegen den Einbau festgelegt, geht diese Meinung fehl. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Überlegungen des Landgerichts. Ergänzend ist in Hinblick auf die Rechtsbeschwerde anzumerken, dass der 1984 gefasste Beschluss vor dem Hintergrund des damaligen technischen Wissens, der Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere der damaligen Kostensituation getroffen worden ist und angesichts der inzwischen eingetretenen Veränderungen bei der Beurteilung des Energieverbrauchs sowie der Energie- und Einbaukosten nach über 20 Jahren keinen Bestand mehr haben kann. Der weitere Beschluss vom 29.03.2001 gab Veranlassung zu diesem Verfahren, da die Antragstellerin diesen Negativbeschluss rechtzeitig angefochten hatte, auf Hinweis des Amtsgerichts indes ihren Antrag auf einen Verpflichtungsantrag gegen die Wohnungseigentümer umgestellt hat. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, wird inzwischen die Anfechtung eines Negativbeschlusses allgemein zugelassen (zuletzt OLG München vom 21.03. 2006, ZMR 2006,474 m.w.H.), so dass nicht von einer Bindungswirkung dieses Beschlusses ausgegangen werden kann.
Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Einbau von Heizkostenverbrauchsgeräten an den 61 Heizkörpern und eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung möglich und für die Antragsgegner auch nicht mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a HkVO verbunden sind. Diese Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei getroffen worden und beruhen im wesentlichen auf den Ergebnissen zweier Sachverständigengutachten. Die Bewertung der gutachtlichen Feststellungen durch die Vorinstanzen verstoßen weder gegen Beweisregeln, noch gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze. Nur auf solche Rechtsfehler hat der Senat die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zu überprüfen.
Das Landgericht hat auch mit zutreffenden Erwägungen auf der Grundlage der ermittelten Zahlen eine Unverhältnismäßigkeit der Einbau- und Wartungskosten für die Verbrauchserfassungsgeräte gegenüber der zu erwartenden Ersparnis verneint. Im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung ist hierzu ein 10-Jahres-Vergleich zugrunde gelegt worden. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob für Einbau und Wartung die vom Sachverständigen A errechneten Zahlen oder die von der Antragstellerin vorgelegten Werte der Fa. D maßgeblich sind. Denn der Sachverständige hat zu den von ihm ermittelten Kosten angegeben, dieses entsprächen den aktuellen Angeboten und seien Maximalkosten. Die von ihm errechnet...