Verfahrensgang

AG Wipperfürth (Aktenzeichen 10 F 10/14)

 

Tenor

I. Der Senat weist gem. § 68 Abs. 3 Satz 2, § 117 Abs. 3 FamFG darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragstellers sowie dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in S für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

IV. Für die Beteiligten besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweis des Senats bis zum 2.10.2014. Der Antragsteller mag innerhalb dieser Frist eine Rücknahme der Beschwerde - aus Kostengründen - in Erwägung ziehen.

 

Gründe

I.1. Der Senat beabsichtigt, gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil bereits vor dem AG mündlich verhandelt worden ist und von einer erneuten Verhandlung vor dem Senat keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

2. Die Beschwerde des Antragstellers muss nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ohne Erfolg bleiben.

a) Mit dem AG ist der Senat der Auffassung, dass dem Antrag nach § 239 FamFG das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beteiligten mit dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleich den Trennungsunterhalt endgültig regeln wollten. Nur eine endgültige Regelung kann aber nach § 239 FamFG abgeändert werden (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 29.7.2011 - 1 WF 157/11 -, FamRZ 2012, 54).

Zwar haben die Beteiligten die Grundlage des Vergleichs in den Vergleichstext aufgenommen. Dies jedoch ausdrücklich mit der Einschränkung, dass es sich um die Grundlage des Vergleichs im Eilverfahren handele. Aufgenommen wurden im Übrigen bloß das Einkommen des jetzigen Antragstellers im Monat Mai 2012 sowie einzelne monatliche Abzüge, also nur wenige Angaben, die gewöhnlich nicht für die endgültige Berechnung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt genügen. Zugleich ist nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten die Grundlage des Vergleichs aus anderen Gründen, und sei es um die Entscheidungsfindung verständlicher zu machen, aufgenommen haben.

Soweit der Antragsteller sich schließlich darauf beruft, dass die Beteiligten nach Abschluss des Vergleichs im Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung kein Hauptsacheverfahren betrieben haben, lässt auch dies nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass mit dem Vergleich eine endgültige Regelung gewollt war. Denn die Beteiligten mögen sich schlicht vorläufig mit der einstweiligen Regelung zufrieden gegeben haben.

b) Einen Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG konnte und kann der Antragsteller nicht in dem von ihm ausdrücklich mit einem Antrag nach § 239 FamFG eingeleiteten Verfahren stellen. Nimmt man an, dass der Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Anordnung gerichtet ist (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 54 FamFG Rz. 6), kann er ohnehin nur Gegenstand dieses Verfahrens sein. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein neues Verfahren einleitet (vgl. Soyka in MünchKomm/FamFG, 2. Aufl. 2013, § 54 FamFG Rz. 14), handelt es sich doch um ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, in welches nicht aus dem (Hauptsache-)Verfahren nach § 239 FamFG übergegangen werden kann.

Deswegen kann dahin stehen, ob das AG den Antragsteller auf einen Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG hätte hinweisen müssen, weil eine diesbezügliche Antragsänderung im bereits eingeleiteten Verfahren ohnehin nicht möglich gewesen wäre und weiterhin nicht möglich ist.

c) Einen Antrag auf negative Feststellung hat der Antragsteller in erster Instanz nicht gestellt. Soweit er nunmehr in zweiter Instanz auf eine diesbezügliche Möglichkeit verweist, bleibt offen, ob ein solcher Antrag tatsächlich gestellt werden und - wenn ja - in welchem Verhältnis dieser zum bisherigen Antrag nach § 239 FamFG stehen soll. Deswegen kann dahin stehen, ob ein solcher Feststellungsantrag deswegen unzulässig ist, weil ein Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestellt werden kann (vgl. hierzu OLG Jena, Beschl. v. 29.7.2011 - 1 WF 157/11 -, FamRZ 2012, 54), und ob und unter welchen Voraussetzungen eine Antragsänderung/-erweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt möglich ist.

II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich war aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7715048

FamRZ 2015, 598

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge