Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn nach Ansicht des Senats die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren grundsätzlich anfechtbar ist (Vorlagebeschluss vom 5.3.1999 – 16 Wx 14/99), so ist eine Beschwerde dennoch dann unzulässig, wenn die Aufgaben des Verfahrenspflegers, für die er bestellt wurde, endgültig beendet sind. Denn die vom Verfahrenspfleger getroffenen Entscheidungen bleiben wirksam und seine Tätigkeit könnte – auch im Hinblick auf die bereits verdienten Gebühren – bei einem Erfolg der Beschwerde nicht rückabgewickelt werden.

 

Normenkette

FGG § 67

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 6 T 203, 204, 260, 261/01)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 7.8.2001 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 18.7.2001 – 6 T 203, 204, 260, 261/01 –, zugestellt am 30.7.2001, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Beschwerdewert.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG). Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet, da die Entscheidung des LG jedenfalls im Ergebnis nicht auf Rechtsfehlen beruht. Soweit das LG in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerden dagegen als unzulässig verworfen hatte, dass das AG durch Vorbescheid vom 30.3.2001 (Bl. 538 d.A.) angekündigt hatte, die Rechtsgeschäfte entsprechend den notariellen Urkunden des Notars Prof. Dr. B. in K. UR.-Nr.: …/01 und …/01 genehmigen zu wollen, und dass das AG durch weiteren Vorbescheid vom 3.5.2001 angekündigt hatte, auch das Rechtsgeschäft genehmigen zu wollen entsprechend der notariellen Urkunde des Notars Prof. Dr. B. in K. UR-Nr. …/01, weil für eine Anfechtung dieser beiden Vorbescheide kein Rechtschutzbedürfnis mehr bestehe, ist dies im Ergebnis zutreffend. Das AG hatte bereits durch endgültigen Genehmigungsbeschluss vom 6.6.2001 die in den notariellen Urkunden Nr. …/01 und …/01 niedergelegten Rechtsgeschäfte sowie durch endgültigen Genehmigungsbeschluss vom 13.6.2001 das in der UR-Nr. …/01 des Notars Prof. Dr. B. niedergelegte Rechtsgeschäft genehmigt. Damit kam den Vorbescheiden zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG am 18.7.2001 keinerlei selbstständige rechtliche Bedeutung mehr zu. Für eine Aufhebung dieser Vorbescheide war kein Raum mehr, da sie sich mit der endgültigen Genehmigung der entsprechenden Rechtsgeschäfte erledigt hatten. Das Ziel des Beschwerdeführers, eine rechtliche Klärung darüber zu erhalten, ob das AG in Fällen der vorliegenden Art überhaupt genötigt ist, seine Genehmigungsentscheidung durch einen Vorbescheid anzukündigen oder nicht, kann im Beschwerdeverfahren nicht erreicht werden, da das mögliche Verhalten des AG in anderen Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.

Auch dass das LG die Beschwerde dagegen als unzulässig verworfen hat, dass das AG durch die Beschlüsse vom 30.3.2001 (Bl. 535 d.A.) und vom 3.5.2001 (Bl. 570 d.A.) jeweils einen Verfahrenspfleger mit der Aufgabe bestellt hatte, zu prüfen, ob gegen die oben genannten Vorbescheide vom 30.3.2001 bzw. 3.5.2001 Rechtsmittel einzulegen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch dann, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich anfechtbar sein sollte, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss an den BGH (OLG Köln v. 5.3.1999 – 16 Wx 14/99, OLGR Köln 1999, 254) – dargelegt hat, über den der BGH (Aktenzeichen des BGH XII ZB 169/99) noch nicht entschieden hat, wäre vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anfechtung entfallen. Die Bestellung des Verfahrenspflegers durch das AG wurde unabhängig von einer möglichen Anfechtbarkeit sofort wirksam (vgl. OLG Köln v. 5.3.1999 – 16 Wx 14/99, OLGR Köln 1999, 254). Die Entscheidungen des Verfahrenspflegers, gegen die Vorbescheide des Rechtspflegers keine Rechtsmittel einzulegen bzw. die eingelegten Rechtsmittel wieder zurückzunehmen, bleiben auch dann wirksam, wenn eine Beschwerde gegen die Verfahrenspflegerbestellung Erfolg haben sollte. Hat sich die Aufgabe des Verfahrenspflegers erledigt, bleibt nichts mehr im Raum, was noch durch eine Anfechtung der Bestellung zum Verfahrenspfleger verhindert werden könnte. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt der der Entscheidung des Senats vom 5.3.1999 – 16 Wx 14/99 zugrunde gelegen hatte. Da die Tätigkeit des Verfahrenspflegers nicht rückabgewickelt werden kann, sind auch die Gebühren zu seiner bisherigen Tätigkeit entstanden und ihm zu erstatten. Ob die Gebühren von der Staatskasse zu tragen wären, wenn die Bestellung des Verfahrenspflegers aufgehoben wurde, wäre im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung nicht zur automatischen Folge, dass die Kosten für die bisherige ...

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