Leitsatz (amtlich)
1. Ein "Umswitchen" von Gesellschaft auf Organ (oder umgekehrt) ist bei laufender Nichterfüllung der Offenlegungspflichten möglich, nur ein kumulatives Vorgehen unzulässig.
2. Das "Umswitchen" setzt Transparenz durch Aufhebung der letzten Androhungsverfügung gegen den zuerst In-Anspruch-Genommenen und entsprechende Information des nunmehrigen Adressaten voraus.
3. Ein Verzicht auf die Vollstreckung bestandskräftiger Ordnungsgelder gegen den Erstadressaten ist nicht erforderlich.
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 17.06.2016; Aktenzeichen 38 T 273/15) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 21.07.2016 gegen den Beschluss des LG Bonn vom 17.06.2016 - 38 T 273/15 - wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 EUR gegen ihn persönlich durch den Rechtsbeschwerdeführer wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2008 betreffend die im Rubrum genannte GmbH bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Beschwerdeführer ist einer von zwei im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern der GmbH. Diese kam der Pflicht, ihren Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2008 offen zu legen, innerhalb der vom Gesetz hierfür eröffneten Jahresfrist nicht nach. Aus diesem Grund führte der Rechtsbeschwerdeführer zunächst gegen die GmbH unter dem Aktenzeichen... ein Ordnungsgeldverfahren durch und erließ am 06.07.2010 eine Androhungsverfügung. Da die GmbH in der ihr dort gesetzten Sechs-Wochen-Frist weiterhin untätig blieb, setzte der Rechtsbeschwerdeführer am 11.07.2011 ein (erstes) Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 EUR gegen sie fest. Zugleich wurde ihr ein weiteres (zweites) Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR für den Fall angedroht, dass man der Offenlegungspflicht für den genannten Jahresabschluss weiterhin innerhalb einer neu mit Zustellung zu laufen beginnenden Sechs-Wochen-Frist nicht nachkommt. Die GmbH legte Beschwerde ein, welche das LG Bonn mit Beschluss vom 29.12.2011 - 16 T 540/11 - zurückwies. Im Folgenden setzte der Rechtsbeschwerdeführer wegen des vorgenannten und weiterhin nicht offengelegten Jahresabschlusses weitere Ordnungsgelder fest, und zwar mit Entscheidungen vom 20.04.2012 i.H.v. 5.000 EUR, mit Entscheidung vom 07.11.2012 i.H.v. 7.500 EUR, mit Entscheidung vom 27.05.2013 i.H.v. 10.000 EUR und zuletzt mit Entscheidung vom 27.02.2014 i.H.v. 12.500 EUR. Dabei wurde jeweils eine erneute sechswöchige Nachfrist gesetzt, jeweils verbunden mit der Androhung, im Falle der weiteren Säumigkeit ein weiteres, jeweils um 2.500 EUR höheres Ordnungsgeld festzusetzen. Während die GmbH gegen die Entscheidungen vom 20.04.2012 und vom 07.11.2012 noch Beschwerde einlegte, die durch das LG Bonn mit Entscheidungen vom 27.08.2012 (37 T 756/12) und vom 28.02.2013 (32 T 1165/12) zurückgewiesen wurden, blieben die zuletzt ergangenen Entscheidungen vom 27.05.2013 und vom 27.02.2014 unangefochten. Auch wegen anderer Jahresabschlüsse aus den Geschäftsjahren 2009-2013 gab es eine Vielzahl von Verfahren gegen die GmbH.
Am 18.02.2015 vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin bei dem Rechtsbeschwerdeführer in der Akte zum Jahresabschluss 2008, dass die die GmbH betreffende Unterakte wegen der fortbestehenden Reaktionslosigkeit geschlossen werde, wobei wegen der Details auf den Vermerk Bezug genommen wird. Weiter heißt es dort, das Ordnungsgeldverfahren zum Jahresabschluss 2008 werde nunmehr gegen das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft gerichtet. Dazu sei eine Androhungsverfügung in einer neuen Unterakte an ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs zu senden. Von dieser "Schließung der Unterakte" wurden weder die Gesellschaft noch deren Vertretungsorgane informiert. Die Vollstreckung aus den bestandskräftig gewordenen Ordnungsgeldentscheidungen gegen die GmbH will der Rechtsbeschwerdeführer gegen diese im Übrigen fortsetzen.
Am 18.02.2015 erließ der Rechtsbeschwerdeführer unter dem Aktenzeichen... eine Androhungsverfügung unmittelbar gegen den Beschwerdeführer, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird. Die vorherigen Verfahren gegen die GmbH wurden ebenso wenig erwähnt wie die Absicht, mit neuen Ordnungsgeldfestsetzungen nicht weiter gegen die GmbH vorgehen zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung die Abschlussunterlagen zum 31.12.2008 offen zu legen. Zugleich wurde die Festsetzung eines Ordnungsgelds i.H.v. 2.500 EUR angedroht. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2015 zugestellt, der darauf nicht reagierte. Da auch eine Offenlegung weiterhin nicht erfolgte, erließ der Rechtsbeschwerdeführer unter dem 29.06.2015 gegen den Beschwerdeführer die hier streitgegenständliche Entscheidung, mit der ein entsprechendes Ordnungsgeld festgesetzt wurde. Zugleich wurde unter Setzung einer weiteren Sechs-Wochen-Frist für den Fall der weiteren Untätigkeit ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe vo...