Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 08.06.2017; Aktenzeichen 30 O 395/16) |
Tenor
Die Kläger sind des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und haben die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre eigenen Kosten zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 08.06.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (30 O 395/16) zurückgenommen haben.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.704,46 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung über die Verlustigkeit des Rechtsmittels und die Kostenlast beruht auf §§ 516 Abs. 3, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf folgenden Erwägungen:
Für den von den Klägern im Rechtsmittelzug noch verfolgten Antrag auf negative Feststellung eines bestimmten Saldos zugunsten der Beklagten spiegelt sich ihr wirtschaftliches Interesse am Obsiegen mit ihrem Rechtsschutzbegehren gemäß § 3 ZPO grundsätzlich in einem Betrag wieder, in dessen Höhe sich die darlehensgebende Bank noch eines Restzahlungsanspruchs berühmt bzw. ein solcher dieser aufgrund des Darlehensvertrages noch zusteht. Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag, der sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag auf 25.220,95 EUR belief, und der Summe der von den Klägern bis zu ihrem Widerruf am 02.06.2016 an die Beklagte gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen, die sich nach der unwidersprochen gebliebenen und deswegen der Entscheidung zugrunde zu legenden, als Anlage DB 7a vorgelegten Aufstellung auf 14.150,00 EUR addierten.
Von dem Differenzbetrag von 11.070,95 EUR ist der von dem Verbraucher eingeräumte Saldo nach nunmehriger Ansicht des Senats nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen, weil dieser nicht wie die Restforderung der darlehensgebenden Bank auf dem Darlehensvertragsverhältnis, sondern auf dem vermeintlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis beruht und damit einen anderen Streitgegenstand betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 185/15 -, WM 2017, 766 Rn15) .
Die ermittelte Differenz von 11.070,95 EUR erfährt allerdings gemäß § 9 ZPO eine Begrenzung auf den 3,5fachen Jahresbetrag der nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Erklärung des Widerrufs noch geschuldeten monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von jeweils 159,63 EUR (6.704,46 EUR). Denn spiegelbildlich zur voranstehenden Betrachtung sind mathematisch maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts die von dem Verbraucher nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Erklärung des Widerrufs noch geschuldeten monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen. Ohnehin ist der Antrag eines Verbrauchers, festzustellen, dass der darlehensgebenden Bank aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Widerruf eines Darlehensvertrags nur noch eine Nettodarlehenssumme in bezifferter Höhe zustehe, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, er begehre die Feststellung, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen vom Tag dessen Erklärung an (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 - juris Rn. 4, 9 ff.). Auch von diesem rechtlichen Ansatz her definiert sich das Interesse der Kläger am Obsiegen mit ihrem Antrag in der Summe der auf die dem Tag der Erklärung des Widerrufs folgenden vertragsgemäß geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen, und zwar - wie im umgekehrten Fall der Leistungsklage der darlehensgebenden Bank gegen den Verbraucher auf vertragsgemäße Erfüllung - bis zum 3,5fachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO).
Dagegen richtet sich der Wert nicht nach der Summe der von dem Verbraucher bis zur Erklärung des Widerrufs an die darlehensgebende Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers gemäß § 3 ZPO für einen Antrag auf Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages bzw. der Entstehung eines widerrufsbedingten Rückgewährschuldverhältnisses mit der Summe der vom Verbraucher bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bewerten ist, ferner, dass dem daneben verfolgten Antrag auf negative Feststellung, dass der Verbraucher der darlehensgebenden Bank nicht mehr als den von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt (BGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16 - juris; vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5; vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2; und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 6, 12 f.), ist nicht einschlägig. Mit ihrer Klage begehren die Kläger im Berufungsrechtszug ausschließlich eine negative Feststellung im beschriebenen Umfang.
Der weitere Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten bleibt gemäß § 4 Abs. 1 ZPO ohne Wertansatz.
Fundstellen
Dokument-Index HI11416986 |