Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 87 O 80/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01.10.2021 - 87 O 80/20 - wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 77.567,87 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Ingenieurleistungen bezüglich eines Tanklagers im A. P. Dem Vertrag liegt ein Angebot der Klägerin vom 06.10.2016 (Anl. K 2) zugrunde. Die Beklagte erteilte den Auftrag mit gesondertem Schreiben vom 12.10.2016 (Anl. K 3); die Klägerin bestätigte die Auftragserteilung mit Schreiben vom 24.10.2016 (Anl. K 4). Der Vertrag sieht eine Vergütung nach Stundenaufwand bei einem Zielpreis von 430.000 EUR vor. Die Klägerin rechnete zwischen 2016 und Dezember 2018 insgesamt ca. 850.000 EUR ab. Mit ihrer Klage macht sie eine Forderung in Höhe von 77.567,87 EUR aus dem Zeitraum Juli bis Dezember 2018 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Honorarvereinbarung sei unwirksam, da die Schriftform nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2013 nicht eingehalten worden sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Während sie zunächst geltend gemacht hat, dass § 7 HOAI 2013 wegen Unionsrechtswidrigkeit unanwendbar sei, stützt sie jetzt die Berufung im Wesentlichen darauf, dass sich die Berufung der Beklagten auf den Mangel der Schriftform als treuwidrig darstelle, § 242 BGB. Es sei die Beklagte gewesen, die sie - die Klägerin - einerseits durch ihre per Telefax übermittelte Bestellung und andererseits durch die Aufforderung einer Auftragsbestätigung per Telefax von der Einhaltung der Schriftform abgehalten und dadurch in zurechenbarer Weise in ihr das Vertrauen geweckt habe, sie würde sich an den erteilten Auftrag halten. Auch in der Folge habe sie sich immer an die vereinbarte Abrechnungsweise gehalten und Zahlungen in erheblicher Höhe geleistet. Erst nachdem das Landgericht nach Scheitern der Vergleichsgespräche auf den Formmangel hingewiesen habe, habe die Beklagte sich auf ihn berufen. Dieses Verhalten sei hochgradig widersprüchlich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.10.2021 - 87 O 80/20 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 77.567,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 09.05.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.752,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2019 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.09.2022 Bezug genommen. Hierin hat der Senat ausgeführt:

"Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vorliegend geltend gemachten Vergütung in Höhe von noch EUR 77.567,87 aus § 631 Abs. 1 BGB mangels Schlüssigkeit verneint. Mangels einer Hauptforderung scheiden auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen aus.

1. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 01.01.2002 und bis zum 31.12.2017 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB). Ferner ist die mit Wirkung vom 17.07.2013 in Kraft getretene Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 10.07.2013 (im Folgenden: HOAI 2013) anzuwenden (§§ 57, 58 HOAI 2013).

2. Zu Recht hat das Landgericht die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs gemäß § 1 Satz 1 HOAI 2013 bejaht, da in Ziffer 3 des Angebots der Klägerin (Bl. 92 ff. LGA) zum ganz überwiegenden Teil Grundleistungen und besondere Leistungen gemäß §§ 41 ff. HOAI 2013 i.V.m. der Anlage 12 enthalten sind. Gegenstand des Vertrages sind Generalplanerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines FeCI3-Tanklagers (Eisen(III)-Chlorid) im A. P. Hierbei handelt es sich um ein Ingenieurbauwerk im Sinne von § 41 Nr. 4 HOAI 2013. Zu den Ingenieurbauwerke...

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