Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 17.06.1997; Aktenzeichen 43 F 83/97 PKH) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 17.6.1997 (43 F 83/97 PKH) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die beabsichtigte Abänderungsklage gegen die in dem gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn vom 21.6.1993 (43 F 131/91) getroffene Unterhaltsverpflichtung für seine beiden minderjährigen Kinder bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß zu Recht ausgeführt hat. Der Antragsteller hat eine intensive Eigeninitiative nicht dargetan, um nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit seit dem Juni 1995 seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen.
1.
Die Höhe des durch den in Rede stehenden gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 1993 titulierten Kindesunterhaltes für den am 21.10.1988 geborenen Sohn Andre' und den am 28.11.1990 geborenen Sohn J. von jeweils 335,– DM liegt auch ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Kindergeldanteiles noch unter dem Betrag der untersten Gruppe 1, Altersstufe 2, der Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand 1. Januar 1996 die insoweit einen Kindesunterhalt von 424,– DM vorsieht. Zur Leistung des Mindestbedarfs trifft den Antragsteller gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern eine verschärfte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, das heißt, er muß alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um soviel zu verdienen, daß er den Mindestunterhalt auch unter Wahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann. Insoweit ist von einer fiktiven Leistungsfähigkeit des Antragstellers auszugehen, da er nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, trotz aller zumutbaren Anstrengungen keinen Arbeitsplatz gefunden zu haben. Die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trifft den Antragsteller als Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH FamRZ 1996, 345, 346; OLG Hamm FamRZ 1996, 1216).
2.
Ein gegenüber seinen minderjährigen Kindern verschärft Unterhaltspflichtiger muß sich nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit in besonderer Weise um die Herstellung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung des Mindestunterhalts bemühen. Dazu gehört nach den allgemeinen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1994, 372; OLG Hamm FamRZ 1996, 957, 958; OLG Hamm FamRZ 1996, 629; OLG Köln Beschl. v. 12.2.1997 – 14 WF 14/97 –), denen auch der Senat folgt (vgl. Beschl. v. 26. 11.1996 – 4 UF 154/96; Beschl. v. 11.3.1997 – 4 WF 52/97 –; Beschl. v. 27. 5.1997 – 4 WF 74/97), daß er sich nicht nur beim Arbeitsamt als arbeitssuchend meldet; vielmehr muß der Unterhaltspflichtige dauernde Anstrengungen zur Erlangung einer Arbeit unternehmen; er muß kontinuierlich und regelmäßig auf Stellenangebote reagieren und auch von sich aus tätig werden, um eine Erwerbsstelle zu erhalten, so durch die Aufgabe eigener Annoncen, Vorsprache bei möglichen Arbeitgebern und Bemühungen über den örtlichen Bereich hinaus. Er hat sich durch intensive Suche, mithin auch durch Privatinitiative unter Anspannung aller Kräfte, das heißt mit einem der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit vergleichbaren Zeitaufwand (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 1996, 629; OLG Hamm FamRZ 1994, 1115) um eine solche Erwerbsstelle zu bemühen. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht muß er sich gegebenenfalls bei einem geringeren Einkommen eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten (vgl. BGH FamRZ 1994, 372; OLG Hamm FamRZ 1996, 957, 958).
Diese Anforderungen an eine intensive Arbeitsplatzsuche hat der Antragsteller nicht erfüllt. Der am 3.6.1958 geborene Antragsteller hat gerade einmal 3 Stellenangebote vorgelegt (Blatt 25 bis 27 PKH-Heft), die er seitens des Arbeitsamtes erhalten hat und auf weiche er sich beworben haben will. Zu den ihm vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Stellenangeboten hat der Antragsteller nur 12 Eigenbewerbungen für den Zeitraum vom 7.4. bis 1.9.1997 (Blatt 28–32, 34, 37–42 PKH-Heft) und 6 hierauf ergangene Ablehnungen (Blatt 33, 35, 36, 43–45 PKH-Heft) dargetan. Bereits die Anzahl seiner Bewerbungen in dem Zeitraum bleibt weit hinter dem zurück, was vom Kläger zu erwarten gewesen wäre. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, daß der Antragsteller, der bereits seit Juni 1995 arbeitslos ist, mit diesen wenigen Bewerbungen den strengen Anforderungen an die Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht nachgekommen ist.
Der im Jahr 1958 geborene Antragsteller ist ausgebildeter Büromaschinenmechaniker und hat eine Ausbildung als Programmierer absolviert. Er hat sich gem. seinem vorgelegten Lebenslauf (Blatt 4 f PKH-Heft) weitergebildet und einschlägige Berufserfahrungen in der Installation von Software, Netzwerken, Internet,...