Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 450/10)

 

Tenor

- entfällt -

 

Gründe

A.

Mit gesondertem Beschluss vom 10.11.2011, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach derzeitiger Beurteilung keinen Erfolg hat, soweit das Rechtsmittel die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu2) und3) zum Gegenstand hat.

B.

Im Übrigen werden die Parteien auf folgendes hingewiesen:

I. Soweit sich die Klagepartei gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu1) gerichteten Klage wendet, hat die Berufung nach derzeitigem Sach- und Streitstand gleichfalls keinen Erfolg.

1. Ob der Berater/Vermittler im Laufe des Beratungs-/Vermittlungsgespräches unzureichende und/oder unzutreffende Angaben über die Sicherheit und Rentabilität des Fonds gemacht hat, bedarf keiner Entscheidung. Darauf gestützte Ansprüche sind, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 10.11.2011 hingewiesen hat, jedenfalls verjährt. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben vor Ablauf des Jahres 2005 vorgelegen.

2. Die Beklagte zu1) ist auch nicht verpflichtet gewesen, die Klagepartei unaufgefordert über ihr aus Anlass des Fondsbeitritts durch die Klagepartei zufließende Provision und deren genaue Höhe aufzuklären. Die Beurteilung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 136/09, ZIP 2010, 1583-1589, zitiert nach juris, Rn. 50 ff), das für einen vergleichbaren Fall eine Aufklärungspflicht bejaht hat, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang (vgl. Urteile vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert nach juris, Rn. 13 ff und vom 05.05.2011 - III ZR 84/10, GWR 2001, 288, zitiert nach juris, Rn. 10) und wird vom Senat nicht geteilt. Die auch den bankungebundenen Anlageberater treffende generelle Pflicht, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert nach juris, Rn. 22), ist, wie sich bereits aus dem Beschluss vom 10.11.2011 ergibt, nicht verletzt.

II. Für Schadenersatzansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte zu4) aus Verschulden bei Vertragsschluss unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts und der Aufklärungspflicht aufgrund Wissensvorsprung gilt folgendes:

1. Eine kreditgebende Bank hat für eine vorsätzliche Falschinformation durch den Vermittler einzustehen, wenn Fondsbeitritt und Darlehensvertrag verbundene Geschäfte sind. Anstatt den Darlehensvertrag anzufechten, kann der über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer, auch dann, wenn die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen ist oder wenn es ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt, bei einem verbundenen Vertrag (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239-252, zitiert nach juris, Rn. 30). Im Streitfall spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG für eine wirtschaftliche Einheit von Anlage- und Kreditvertrag gegeben waren.

2. Schadenersatzansprüche der Klagepartei gegenüber der Beklagten zu4) kämen ferner in Betracht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer durch einen konkreten Wissensvorsprung ausgelösten Aufklärungspflicht. Nach dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Klagepartei soll zwischen der zu3) beklagten G. GmbH und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu4) eine durch ein Rahmenabkommen begründete institutionalisierte Zusammenarbeit bestanden haben, die die Veräußerung von Fondsbeteiligungen und die Finanzierung des Erwerbs durch die Klagepartei im Strukturvertrieb vorsah. Bei diesem Vortrag handelt es sich zwar erkennbar um eine Vermutung. Das steht indes der Zulässigkeit der Beweisanträge nicht entgegen.

3. In Bezug auf Angaben der Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter oder - sonstigen Prospektverantwortlichen fehlt es allerdings bislang an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Anlageprospekts. Denn dafür, dass der Prospektinhalt in diesem Sinne zu beanstanden ist, bietet der Klagevortrag keine Grundlage. Der Klagevortrag gibt auch keinen hinreichenden Anhalt für eine zur Haftung der Beklagten zu4) führende arglistige Täuschung durch den ZeugenL.. Die angebliche Äußerung, die Beteiligung sei absolut sicher, stellt erkennbar eine wertende Anpreisung ohne einen konkreten Tatsachenkern dar, welche nicht zu einer Haftung der finanzierenden Bank führt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 ff, zitiert nach juris, Rn. 24 ff; OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2011 - 31 U 163/09, zitiert nach juris, Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2010 - 17 U 60/09, zitiert nach ju...

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