Leitsatz (amtlich)

1. Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist in Bezug auf den jeweiligen Antrag das "Angreiferinteresse", d.h. desjenigen des Klägers, Widerklägers oder Rechtsmittelführers, der den Antrag anhängig macht, und zwar zur Zeit der Einreichung (§ 4 ZPO). Nicht maßgeblich ist hingegen das wirtschaftliche "Verteidigungsinteresse" des Beklagten gegen den Klageanspruch.

2. Der Streitwert einer Auskunftsklage gem. Art. 15 DS-GVO ist angesichts der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position bereits dann mit pauschal 5.000 EUR zu bewerten, wenn sich der Kläger durch die erstrebten Auskünfte zumindest auch mittelbare wirtschaftlichen Vorteile verspricht.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 25/18)

 

Tenor

wird auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Streitwertfestsetzung für das landgerichtliche Verfahren im Teilurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2019 - 26 U 25/18 - betreffend den Klageantrag Ziffer 1 abgeändert wird. Der Streitwert für diesen Klageantrag wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt danach 14.660,00 EUR.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1 mit 500,00 EUR zu gering bewertet. Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist in Bezug auf den jeweiligen Antrag das "Angreiferinteresse", d. h. des Klägers, Widerklägers oder Rechtsmittelführers, der den Antrag anhängig macht, und zwar zur Zeit der Einreichung (§ 4 ZPO). Der vom Landgericht festgesetzte Wert dürfte sich dagegen am Interesse der Beklagten orientieren, die begehrten Auskünfte und Belege vorlagen nicht leisten zu müssen, das sich rechtlich nach dem für die Auskunftserteilung und Belegvorlage erforderlichen Aufwand bemisst.

Der Bedeutung des mit der Klage verfolgten Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position der Klägerin wie auch dem Umstand, dass sich die Klägerin im konkreten Fall durch die erstrebten Auskünfte mittelbare wirtschaftlichen Vorteile verspricht, wird nach Einschätzung des Senats eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 EUR gerecht (vgl. Beschluss des Senats vom 3.9.2019 - 20 W 10/18).

 

Fundstellen

Haufe-Index 13706079

CR 2020, 239

DuD 2020, 333

VuR 2020, 314

AGS 2020, 395

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