Gründe
Die Erinnerungen, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerden gelten (§ 11 Abs. 2 Rpf1G), sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg. Dagegen erweist sich die Beschwerde der Antragstellerin teilweise als begründet; sie führt zu einer Herabsetzung des von der Rechtspflegerin auf 7.209,70 DM festgesetzten Kostenerstattungsbetrages um 225,40 DM auf 6.984,30 DM.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind die ihm durch die Mitwirkung der Rechtsanwälte Dr. M. und Sozien aus München im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung erwachsenen Kosten nicht über die bereits berücksichtigten 2.714,35 DM hinaus erstattungsfähig. Die Rechtspflegerin hat die Kosten der Münchener Rechtsanwälte des Antragsgegners im Gegenteil mit einem um 225,40 DM zu hohen Betrag in die Kostenfestsetzung einbezogen, so daß dem Rechtsmittelbegehren der Antragstellerin insoweit zu entsprechen ist.
Als Vergütung für die von den Münchener Rechtsanwälten des Antragsgegners im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung entfaltete Korrespondenztätigkeit (§§ 52, 26, 27, 25 Abs. 2 BRAGO) ist der streitige Aufwand nur in Höhe von 218,27 DM (brutto) unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kopierauslagen erstattungsfähig. Wie allgemein anerkannt, sind die Kosten eines zweiten, lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten vermittelnden Anwalts nur ausnahmsweise zu erstatten. Das folgt insbesondere aus § 91 Abs. 2 S. 1 und 3 ZPO. Dort ist bestimmt, daß nur die Gebühren und Auslagen eines Anwalts ohne Prüfung der Erforderlichkeit seiner Zuziehung erstattbar sind. Der beschließend Senat sieht in langjährig feststehender Praxis die zusätzliche Mitwirkung eines Korrespondenzanwalts nur dann als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO an, wenn der unmittelbare Informationsverkehr der Partei mit dem beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht ausreichend gewesen wäre oder wenn die Partei bei Beauftragung des Verkehrsanwalts damit rechnen konnte, daß dessen Vergütung den bei unmittelbarer Beauftragung und Unterrichtung des Prozeßanwalts anderweitig entstehenden Aufwand nicht oder nur unwesentlich übersteigen werde (vgl. z.B. den in JurBüro 1976, 925 ff veröffentlichten Senatsbeschluß). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Der Antragsgegner hätte seine Kölner Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres selbst mit den für eine ordnungsgemäße Prozeßführung erforderlichen Informationen versehen können. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, daß der Streitstoff, den es den Prozeßbevollmächtigten zu vermitteln galt, im Tatsächlichen wie im Rechtlichen aus dem Rahmen fiel. Dennoch kann nicht angenommen werden, daß der Antragsgegner mit der unmittelbaren Unterichtung beim Landgericht Köln zugelassener Rechtsanwälte überfordert gewesen wäre und nur mit Hilfe Münchener Rechtsanwälte in der Lage war, sich sachgerecht gegen die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erhobenen Ansprüche zu verteidigen, dies um so weniger, als der Antragsgegner nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragstellerin über eine mit mehreren Juristen besetzte Rechtsabteilung verfügt. Der Umstand, daß die Münchener Rechtsanwälte "aufgrund ihrer anwaltlichen Vertretung des Antragsgegners .... in tatsächlicher Hinsicht .... besser .... als der Antragsgegner .... selbst über den dem streitgegenständlichern Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt samt seinen rechtlichen Auswirkungen informiert waren", mag es aus damaliger Sicht des Antragsgegners nahegelegt haben, sich zur Informationserteilung in dem von der Antragstellerin bei dem Landgericht Köln in die Wege geleiteten Verfügungsverfahren seiner bereits mit dem Sach - und Streitstand vertrauten Münchener Anwälte zu bedienen. Notwendig im Sinne des § 91 ZPO war dies jedoch nicht. Soweit nämlich die Münchener Rechtsanwälte aus ihrer vor - oder außergerichtlich für den Antragsgegner entfalteten Tätigkeit Kenntnisse erworben hatten, die nicht auch bei dem Antragsgegner selbst vorhanden waren, hätte dieser von der ihm durch § 666 eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, diese Anwälte im Rahmen ihrer Auskunftspflicht an der Informationserteilung gegenüber den Kölner Prozeßbevollmächtigten zu beteiligen, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu schulden. Zu den dem Anwalt in Nachwirkung vorausgegangener Mandatsverhältnisse obliegenden Pflichten gehört es, seinem Auftraggeber auch noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon von der laufenden Information umfaßte Tatsachen zu erteilen und solche aus der Ausführung des Auftrags gewonnenen, anderweitig nicht zu erlangenden Kentnisse zu vermitteln, die der Mandant im Rahmen seiner späteren Prozeßführung durch einen anderen Anwalt benötigt. Die Rechtsanwälte Dr. M. und Sozien hätten daher, sofern der Antragsgegner es verlangt hätte, auch dessen Kölner Prozeßanwälte über alle ihnen...