Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 30 O 60/02) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit mit dem Tod der (früheren) Klägerin am 11.1.2003 unterbrochen ist.
Gründe
1. Mit der Klage hat die Klägerin, vertreten durch ihren Betreuer, Herrn Rechtsanwalt C., den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 6.727,57 Euro in Anspruch genommen. Gegen das die Klage ganz überwiegend abweisende Urteil hat sie Berufung eingelegt. Auf Antrag von Rechtsanwalt C. wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.1.2003 verlängert. Durch einen am 16.1.2003 beim OLG eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt C. mitgeteilt, dass die Klägerin am 11.1.2003 verstorben sei. Nach Hinweis auf Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung hat Rechtsanwalt C. in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, nicht als Prozessbevollmächtigter der Klägerin, sondern als deren Betreuer tätig geworden zu sein. Es müsse den Erben der Klägerin überlassen werden, ob sie den Prozess aufnähmen oder nicht.
2. Mit dem Tod der Klägerin ist gem. § 239 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Dem steht die Vorschrift des § 246 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Zwar wurde die Klägerin sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren von Rechtsanwalt C. als „Prozessbevollmächtigten” i.S.d. § 246 ZPO vertreten, wobei allerdings die Vorschrift nicht voraussetzt, dass die Vertretung gerade durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Rechtsanwalt C. ist vorliegend in gleicher Weise, wie wenn er sich selbst vertreten hätte (§ 78 Abs. 4 ZPO), nicht nur als gesetzlicher Vertreter der Klägerin, sondern auch als ihr Prozessvertreter aufgetreten und hat in dieser Eigenschaft auch Prozesshandlungen vorgenommen. Auch wenn ein Rechtsanwalt – wie hier – die Stellung eines gesetzlichen Vertreters für eine Partei einnimmt, ändert dies grundsätzlich nichts an seiner Stellung als Prozessbevollmächtigter (vgl. BFH DB 1985, 28; KG NJW 1955, 593). Dies folgt vorliegend bereits daraus, dass andernfalls die Klage als unzulässig hätte abgewiesen und die namens der Klägerin eingelegte Berufung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, weil vor dem LG und dem OLG nur ein zugelassener Rechtsanwalt postulationsfähig (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO) ist. Dass die Klägerin hiernach durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, rechtfertigt als solches aber nach Auffassung des Senats noch nicht die Anwendung des § 246 Abs. 1 ZPO.
a) In Rspr. und Lit. ist anerkannt, dass § 246 Abs. 1 ZPO keine Anwendung findet, wenn eine Partei, die selbst Anwalt ist, sich gem. § 78 Abs. 4 ZPO selbst vertritt. § 246 ZPO setzt voraus, dass derjenige, in dessen Person der Unterbrechungsgrund eintritt, und der Prozessbevollmächtigte verschiedene Personen sind (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 244 Rz. 2a unter Bezugnahme auf BGH v. 29.3.1990 – III ZB 39/89, MDR 1990, 702 = NJW 1990, 1854; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 246 Rz. 5). Vorliegend war Rechtsanwalt C. nicht selbst Partei; vielmehr war er gem. § 1897 BGB zum Betreuer der Klägerin unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt worden und nahm deshalb aufgrund der in § 1902 BGB normierten Vertretungsbefugnis die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ein. Die von § 246 ZPO geforderte Personenverschiedenheit lag deshalb vor.
b) Gleichwohl bedarf § 246 Abs. 1 ZPO jedenfalls für den hier in Rede stehenden Fall des Todes einer Partei einer – weiteren – teleologischen Reduktion auch dann, wenn der Prozessvertreter zwar nicht selbst Partei ist, er aber die Stellung eines gesetzlichen Vertreters innehatte, ohne indessen über eine Prozessvollmacht i.S.d. §§ 80 ff. ZPO zu verfügen (vgl. für einen generellen Ausschluss des § 246 ZPO, wenn der Rechtsanwalt gesetzlicher Vertreter einer Partei ist: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 246 Rz. 4 und § 78 Rz. 56; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 246 Rz. 5).
aa) Die in § 239 ZPO angeordnete Unterbrechungswirkung hat den Sinn, Rechtsnachteile zu vermeiden, die mit dem gesetzlichen Parteiwechsel (§ 1922 BGB) für die Rechtsnachfolger der Partei bzw. den Prozessgegner eintreten können. Die Parteien sollen Bedenkzeit erhalten, sich auf die Veränderung einzustellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 239 Rz. 1). Wenn jedoch der Verstorbene durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, bedarf es nach der Konzeption des Gesetzes einer Unterbrechung von Gesetzes wegen nicht. Vielmehr obliegt dann gem. § 246 ZPO dem Prozessbevollmächtigten die Entscheidung, ob der Prozess normal weitergeführt oder ausgesetzt werden soll und damit die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer Unterbrechung eintreten sollen. Bei dieser Konzeption wird aber stillschweigend vorausgesetzt, dass der Prozessbevollmächtigte befugt ist, auch für die Rechtsnachfolger rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Dies wird im Regelfall dadurch sichergestellt, dass die Prozessvollmacht gem. § 86 ZPO durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird. Den Rechtsnachfolgern der Partei sind deshalb die Prozesshandl...