Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 06.10.2006; Aktenzeichen 9 O 171/06) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 6.10.2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 171/06 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Sie mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
Gründe
Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Das Landgericht Aachen hat der Klage zu Recht über den anerkannten Betrag von 4.012,86 EUR hinaus nur in Höhe von weiteren 291,28 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Über den insgesamt zugesprochenen Betrag von 4.304,14 EUR hinaus bestehen keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus dem Unfall des Angestellten der Klägerin L vom 11.10.2005. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin Anspruchsinhaberin nur betreffs der gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie übergegangenen Ansprüche ihres Angestellten L geworden ist. Im Übrigen stehen ihr als mittelbar in ihrem Vermögen Geschädigte keine Ersatzansprüche aus eigenem Recht zu (Palandt - Heinrichs, 66. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 109).
Der Umfang des Anspruchsübergangs wird von § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz begrenzt auf dasjenige, was aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt worden ist. Dies sind gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nur die für eine Dauer der Arbeitsunfähigkeit von maximal 6 Wochen gezahlten Beträge, weswegen allein wegen dieser zeitlichen Grenze die für die Zeit nach dem 22.11.2005 berechneten weiteren anteiligen Beträge für Urlaub, Urlaubsgratifikation, Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherung nicht über § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz geltend gemacht werden können.
Die Erstattungsfähigkeit der an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beträge scheitert zudem an der inhaltlichen Beschränkung des § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz auf Arbeitsentgelt, Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Beiträge zur Sozialversicherung, zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft werden nicht genannt und fallen auch nicht unter die genannten Positionen.
Den Ersatz der von § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht erfassten Schadenspositionen kann die Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation verlangen. In den Fallgruppen, bei denen die Drittschadensliquidation zugelassen wird, wird der Tatsache, dass ein geschütztes Interesse dergestalt auf einen Dritten verlagert wird, dass der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft, dadurch Rechnung getragen, dass dem Gläubiger das Recht zugestanden wird, den Drittschaden geltend zu machen (BGH NJW 1996,2734, 2735, vgl. auch Überblick Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 112 ff). Bei der vorliegenden und durch § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelten Konstellation handelt es sich dagegen um eine andere, weil nicht der Schaden zum Anspruch gezogen wird sondern vielmehr dem geschädigten Arbeitgeber kraft gesetzlicher Anordnung ein Anspruch verschafft wird, also der Anspruch zum Schaden gezogen wird.
Auch eine analoge Anwendung oder erweiternde Auslegung des § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz kommt nicht in Betracht. Das ergibt sich daraus, dass es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass neben den in § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz genannten Positionen auch weitere Beträge arbeitgeberseits an den Arbeitnehmer gezahlt werden können, insbesondere auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft, und dass auch außerhalb der zeitlichen Grenzen des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz eine andauernde Arbeitsunfähigkeit eines Angestellten trotz Leistungen der Krankenversicherung nach §§ 44 ff. SGB-V Kosten auf Seiten des Arbeitgebers zu begründen vermag. Die Regelung des § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz kann deshalb nur so verstanden werden, dass hiermit ein Anspruch des Arbeitgebers hat geschaffen zugleich aber auch hat begrenzt werden sollen.
Es besteht ferner kein Anspruch auf Schadensersatz betreffs der von den Angestellten der Klägerin zur Schadensberechnung aufgewandten Arbeitszeit. Dies ergibt sich zum einen auch diesbezüglich daraus, dass es von § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz abgesehen an einem eigenen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten fehlt. Zum anderen handelt es sich bei der eigenen zur Schadensermittlung und -berechnung aufgewandten Arbeitszeit um ein Tätigwerd...