Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 16 O 15/15) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 25.01.2017 - 16 O 15/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Berufungsbegründung gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin begehre in der Berufungsinstanz erstmals Zahlung an den Bauherrn N und berufe sich erstmals auf einen Anspruch aus einem (behaupteten) Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Bauherrn, wonach sie - bei verständiger Würdigung ihres Vortrags - auf eigene Kosten die Ansprüche gegen die Beklagte zu Gunsten des Zeugen durchsetzen soll und dieser die Verfolgung der ihm zustehenden Schadensersatzansprüche deshalb zurückstellte, steht dies der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Versteht man den klägerischen Vortrag so, dass die nunmehr beantragte Zahlung an den Bauherrn auf der Grundlage des erstinstanzlich vorgetragenen Lebenssachverhalts verlangt wird, dürfte eine solche Änderung des Klageantrags bereits unter § 264 Nr. 2 ZPO fallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst diese Norm sowohl die quantitative wie die qualitative Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1989, VII ZR 84/89, juris Rn. 9 m.w.N., auch zum Folgenden). Hierher gehört auch der Übergang von der Klage auf Zahlung an die Partei selbst zu dem neuen Antrag, ein Zahlungsgebot zugunsten eines Dritten zu erlassen. Denn das ist als qualitative Beschränkung im Sinne der Vorschrift anzusehen. Sieht man hingegen den neu formulierten Antrag in Verbindung mit dem Vortrag eines neuen Lebenssachverhalts - ein (Schadensersatz-)Anspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Generalunternehmervertrag zwischen der Klägerin und dem Bauherrn -, so liegt hierin womöglich eine Klageänderung, die im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Eine solche Klageänderung führt indes auch im Falle ihrer Unzulässigkeit nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, sondern zur Zurückweisung des neuen Klageanspruchs als unbegründet (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 533 ZPO Rn. 7).
2. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation verneint.
a) Die Liquidation des Drittschadens setzt eine Sachlage voraus, die bewirkt, dass das schädigende Verhalten des Verpflichteten einen Schaden nicht in der Person des Anspruchsberechtigten, sondern nur in der eines Dritten hervorrufen kann (BGH, Urteil vom 10.07.1963, VIII ZR 204/61, juris Rn. 30, auch zum Folgenden). Es darf nur ein Schaden entstanden sein, der, wenn der Anspruchsberechtigte auch der Träger des geschützten Rechtsguts wäre, in dessen Person erwachsen wäre. Der Dritte tritt als Geschädigter statt des Anspruchsberechtigten auf. Die klassischen vier Fallgruppen der Drittschadensliquidation sind die mittelbare Stellvertretung, Treuhandverhältnisse, die obligatorische Gefahrenentlastung und Obhutsverhältnisse (vgl. nur BeckOK BGB/Johannes W. Flume, Stand: 01.02.2017, § 249 BGB Rn. 374-380).
b) Die Klägerin hat bei der Beauftragung der Beklagten mit der Fertigung und Lieferung der Betonfertigdecken nicht als mittelbare Stellvertreterin des Bauherrn gehandelt.
Mittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen, aber im fremden Interesse und für fremde Rechnung vornimmt (MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl., § 164 BGB Rn. 39).
Diese Voraussetzungen sind bei der Einschaltung einer Generalunternehmerin - eine solche war die Klägerin bei dem Bauvorhaben "I" in S unstreitig - regelmäßig nicht gegeben. Der Generalunternehmer, der dem Besteller gegenüber die Verpflichtung eingeht, diesem ein Bauwerk oder eine Anlage zu liefern, wird normalerweise zu einem Festpreis kontrahieren (Feudner BauR 1984, 257 ff., 260, auch zum Folgenden). In diesem Fall trägt er das Kosten-/Gewinnrisiko, was deutlich macht, dass er im eigenen Interesse und auf eig...