Leitsatz (amtlich)
Auf einen Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse sind die Pflichtverteidigergebühren gem. § 52 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG stets in vollem Umfang anzurechnen. Dass die Gebühren als Vorschuss geltend gemacht wurden, macht dabei keinen Unterschied.
Verfahrensgang
StA Köln (Aktenzeichen 53 Js 259/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat gegen den von Rechtsanwalt X. als Pflichtverteidiger verteidigten Angeklagten mit Urteil vom 05.02.2013 wegen Geiselnahme pp. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH mit Beschluss vom 12.09.2013 unter Verwerfung der weitergehenden Revision das Urteil in einem Fall sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Angeklagte hat daraufhin die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 23.05.2012 beantragt, aufgrund dessen er sich seit dem 23.05.2012 und nach Widerruf einer zwischenzeitlichen Haftverschonung erneut seit dem 07.10.2012 in Untersuchungshaft befunden hatte. Den mit Schriftsatz vom 04.11.2013 gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls lehnte die nunmehr zuständige 8. große Strafkammer mit Beschluss vom 15.11.2013 ab. Auf die Beschwerde des Angeklagten setzte der Senat den Haftbefehl mit Beschluss vom 29.11.2013 außer Vollzug und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf (2 Ws 653/13). Zwischenzeitlich ist der Angeklagte durch Urteil der 8. großen Strafkammer wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung unter Einbeziehung der im Urteil vom 05.02.2013 verhängten Einzelstrafen wegen Körperverletzung in mehreren Fällen sowie wegen Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach der Kostenentscheidung des Urteils, gegen das der Angeklagte wiederum Revision eingelegt hat, hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu tragen, letzteres mit der Maßgabe, dass von den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren, dessen Gebühr um ein Drittel ermäßigt wurde, ein Drittel der Staatskasse zur Last fällt.
Auf den Antrag des Verteidigers vom 05.12.2013 setzte die Rechtspflegerin als Vorschuss auf die Pflichtverteidigervergütung einen - zwischenzeitlich angewiesenen - Betrag von 238,- € fest, der sich aus der Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach VV 4113 in Höhe von 180 € zuzüglich der Pauschale nach VV 7002 von 20 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 38 € zusammensetzt. Mit weiterem Antrag vom 05.12.2013 beantragte der Verteidiger die Festsetzung der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von 202,30 €, wegen deren Berechnung auf den Antrag verwiesen wird. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte die Rechtspflegerin nach Einholung der Stellungnahme des Bezirksrevisors die Entscheidung über den Antrag vor der Entscheidung in der Hauptsache ab mit der Begründung, bis zur abschließenden Entscheidung sei für das Beschwerdeverfahren ein ausscheidbarer Betrag für das Beschwerdeverfahren nicht möglich.
Gegen diesen am 17.01.2014 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, eine Anrechnung auf zu erwartende Termingebühren nach VV 4114 komme nicht in Betracht; die Gebühren für das Beschwerdeverfahren seien ohne weiteres bereits jetzt ausscheidbar und in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt.
Der Bezirksrevisor hat mit - dem Verteidiger mitgeteilter - Stellungnahme vom 22.01.2014 erneut darauf hingewiesen, dass in jedem Falle die ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung in vollem Umfang anzurechnen sei.
Die nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S.1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPfIG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag vom 05.12.2013 auf Festsetzung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Grundsätzlich bestimmt sich der Kostenerstattungsanspruch eines Angeklagten für ein erfolgreich geführtes Beschwerdeverfahren dadurch, dass die Gebühr für die Vorinstanz - hier : die Verfahrensgebühr nach VV 4112 - wegen der zusätzlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zu erhöhen ist und die Staatskasse bei erfoigreicher Beschwerde den Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtvergütung und der Gebühr ohne Beschwerdeverfahren zu ersetzen hat, mithin die durch die Erhöhung des Gebührenrahmens entstandenen zusätzlichen Kosten aus den Gesamtgebühren anteilig auszusondern sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28.04.1998 - 2 Ws 77/98 -). Diesen Weg der Berechnung will - so versteht es der Senat - der Verteidiger mit dem Antrag vom 05.12.2013 offenbar beschreiten.
Ob die zusätzlichen Kosten bis zu einem neuen (rechtskräftigen) Urteil nicht ermittelbar und ausscheidbar sind, wie...