Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 27.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - T. vom 07.09.2022 (32 F 210/22) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Kindsmutter) besitzt die ukrainische Staatsangehörigkeit und ist mit ihrer Tochter vor drei Jahren nach Deutschland eingereist. Sie ist die allein sorgeberechtigte Mutter des verfahrensbetroffenen Kindes I., geboren am 00.00.0000.
I. hat in den letzten drei Jahren gute Deutschkenntnisse erworben und besucht die 4. Klasse der Gemeinschaftsgrundschule V.. Sie ist dort beliebt und gut integriert.
Seit Anfang 2020 forderte die Kindesmutter laut Mitteilung des Sozialamtes vermehrte Krankenscheine für das Mädchen, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt 36 Stück. Weiter beantragte die Kindesmutter wiederholt eine Veränderung ihrer Wohnsituation in einer Flüchtlingsunterkunft und führte zur Begründung das Mädchen auf. Gleichzeitig wies sie zwei Wohnungsangebote als ungenügend zurück.
Parallel dazu wurde I. wiederholt wegen täglich auftretenden starken Kopfschmerzen und Erschöpfung ärztlich untersucht. Eine organische Ursache für die Kopfschmerzen konnte trotz der Vorstellung des Mädchens bei Fachärzten aus dem Bereich HNO, Orthopädie, Sozialpädiatrie, Augenheilkunde, Neurologie und Kinderheilkunde nicht gefunden werden. Im Bericht des Gesundheitsamtes des O. vom 05.03.2021 wird mitgeteilt, dass keine die Kopfschmerzen erklärende körperliche Ursache gefunden werden konnte und der Verdacht auf eine psychische Ursache im Sinne einer Somatisierung bestehe und eine entsprechende Behandlung erfolgen solle.
Im Frühjahr des Jahres 2022 beantragte die Kindesmutter erneut die Ausstellung eines Krankenscheines für ihre Tochter, diesmal wegen des Verdachts von Bluthochdruck, den sie durch selbstständiges Messen entdeckt haben wollte. Das Sozialamt der Stadt V. schlug daraufhin vor, dass die Kindesmutter gemeinsam mit ihrer Tochter einen Psychologen aufsuchen solle. Dies lehnte die Kindesmutter ab und beharrte auf einer schweren Erkrankung ihrer Tochter, die Ärzte würden diese nur nicht erkennen.
In einem Schulgespräch teilte die Kindesmutter mit, dass I. weiter unter starken Kopfschmerzen leide. Diese seien so stark, dass sie geäußert habe, nicht mehr leben zu wollen. Auch habe sie gelegentlich ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sich selbst verletzt. Daraufhin wurde ein Erstkontakt mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie W. (KJP) aufgebaut. Bei einem Erstgespräch am 18.03.2022 wurde seitens der Klinik eine stationäre Aufnahme befürwortet, damit I. aus dem häuslichen Umfeld für einige Wochen herauskomme. I. äußerte, sie könne sich dies vorstellen. Die Kindesmutter lehnte eine stationäre Behandlung jedoch ab.
Mit Bericht vom 04.05.2022 stellte das Universitätsklinikum K. nach einer weiteren Untersuchung des Mädchens fest, dass sich bei I. keine neurologischen Defizite feststellen lassen. Hinweise auf eine organische Grunderkrankung gebe es nicht. Die Kopfschmerzen seien mittlerweile in Dauerschmerzen übergegangen mit drohendem Übergang in ein Schmerzverstärkungssyndrom. Die Uniklinik vergab einen Termin für die psychologische Testung, der von der Kindesmutter nicht wahrgenommen wurde. Auf Rückfrage lehnte die Kindesmutter einen neuen Termin ab.
Nach einem erneuten Termin in der KJP am 19.08.2022 stellte diese als Diagnosen den Verdacht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, Verdacht auf ein Münchhausen-by-proxy Syndrom und nichtsuizidales selbstverletzendes Verhalten fest. In dem Bericht heißt es weiter, die Mutter habe erklärt, seit der Einreise in Deutschland lebe man in sehr engen Verhältnissen, sie habe vom Sozialamt bereits zwei Wohnungen angeboten bekommen, diese jedoch abgelehnt, weil sie ihr nicht gefallen hätten. Die Mutter glaube nicht, dass eine psychische Ursache für die Kopfschmerzen vorliege und wolle weitere ärztliche Untersuchungen veranlassen. Sie plane zeitnah aus Deutschland auszureisen in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen und einen veränderten Asylstatus. Im Hinblick auf das Mädchen hielt der Bericht fest, dass bei diesem gelegentlich lebensmüden Gedanken beständen sowie ein selbstverletzendes Verhalten. Eine stationäre Aufnahme des Mädchens zur vollstationären Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde dringend empfohlen. Es bestehe der deutliche Eindruck, dass I. hinsichtlich ihrer Aussagen zur Symptomatik unter dem Einfluss von der Mutter stehe.
Mit Schreiben vom 19.08.2022 teilte das Jugendamt dem Amtsgericht eine Kindeswohlgefährdung mit. Dies führte zur Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens.
Am 25.08.2022 nahm die Kindesmutter ihre verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ablehnung eines Asylstatus zurück. Da das Asylverfahren ab diesem Zeitpunkt rechtskräftig abgeschlossen ist, besteht für die Kindesmutter und...