Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitere Beschwerde im Verfahren zur Anfechtung einer nicht mehr abänderbaren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine durch das Beschwerdegericht nicht mehr abänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann dennoch mit der Beschwerde angefochten werden, um insoweit eine richterliche Kontrolle zu ermöglichen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach den allgemeinen Regeln weitere Beschwerde möglich (insoweit Abweichung von OLG Hamm, Rpfleger 2000, 545).

 

Normenkette

FGG §§ 55, 62-63

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 6 T 337-340/00)

AG Gummersbach (Aktenzeichen 15 XVIII 8871)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 27.12.2000 – 6 T 337–440/00 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

3. Rechtsbeschwerdewert: 5.000 DM.

 

Gründe

Die Betroffene, amerikanische Staatsangehörige mit letztem bekannten Wohnsitz in N., ist als Eigentümerin der Grundstücke O. Blatt 1242 Flur 16 Flurstücke 500/49 und 710 (191 und 541 qm groß) im Grundbuch eingetragen. Im notariellen Teilauseinandersetzungsvertrag betreffend den Nachlass ihrer Eltern vom 3.10.1966 (Bl. 139ff GA) hatte diese, nachdem ihr darin die Flurstücke 500/49 und 501/49 (letzteres – 584 qm groß – fortgeschrieben in 709 und 710/43 und 541 qm groß, Bl. 9 GA) zu Alleineigentum zugewiesen waren, an diesen Grundstücken den Beteiligten zu 3) und 4) – einer Nichte und einem Neffen – gem. § 513 BGB ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Beteiligten zu 5) sind die Eigentümer des dahinter liegenden benachbarten Hausgrundstücks Flur 16 Flurstücke 294/51 und 295/52. Weil dieses über keinen Zugang zur öffentlichen Strasse (M. Weg) verfügt, lastet zugunsten seines jeweiligen Eigentümers auf den erstgenannten beiden Grundstücken der Betroffenen seit dem Urteil des AG Lindlar vom 12.11.1946 – 1 C 74/46 – ein – grundbuchlich nicht gesichertes – Notwegerecht zum Gehen und Fahren mit Handwagen (Fußweg in einer Breite von ca. 3m). Im Jahre 1997 beabsichtigten die Beteiligten zu 5), die Ver- und Entsorgungsleitungen für ihr Haus über die Grundstücke der Betroffenen zu leiten und an das öffentliche Netz anzuschließen sowie den Notweg zum Befahren mit einem Pkw auszubauen. Auf den daraufhin gestellten Antrag der Beteiligten zu 5) richtete das AG – Rechtspfleger – mit Beschluss vom 1.9.97 für die Betroffene eine Abwesenheitspflegschaft ein mit dem Wirkungskreis der Vertretung der Betroffenen hinsichtlich der Einräumung eines Notwege-/Leitungsrechts zu Lasten ihrer vorgenannten Grundstücke und bestellte die Beteiligte zu 2) zum Pfleger (Bl. 18 GA). Diese räumte im Namen der Betroffenen den jeweiligen Eigentümern der Flurstücke 295/52 und 294/51 durch notariellen Vertrag vom 26.6.98 im Wege einer Grunddienstbarkeit lediglich das Recht zum Bau und zur Haltung von Ver- und Entsorgungsleitungen über die Grundstücke gegen Zahlung einer jährlichen – wertgesicherten – Geldrente von 120 DM ein. Der beurkundende Notar wurde bevollmächtigt, die erforderliche Genehmigung des VormG einzuholen, den Genehmigungsbeschluss entgegenzunehmen und den Vertragspartnern mitzuteilen, und die Mitteilung für diese anzunehmen (Bl. 36 GA). Das VormG genehmigte die Erklärung der Beteiligten zu 2) antragsgemäß durch Beschluss vom 2.7.1998 (Bl. 39 GA). Die Genehmigung wurde zunächst der Beteiligten zu 2) zugestellt und alsdann nebst dem Zustellungsnachweis dem beurkundenden Notar am 9.7.1998 mitgeteilt. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch erfolgte am 5.8.1998 (Bl. 359 GA). Mit Beschluss vom 20.5.1999 (Bl. 77 GA) richtete das AG eine weitere Abwesenheitspflegschaft ein nunmehr mit dem Wirkungskreis der Vertretung der Betroffenen bei der Veräußerung ihres vorgenannten Grundbesitzes. Mit notariellem Kaufvertrag vom 3.8.1999 erwarben die Beteiligten zu 5) den Grundbesitz nach Vorlage des Wertgutachtens des SV F. vom 10.3.1999 (Bl. 62ff GA) für 63.000 DM (Bl. 79 GA). Wiederum wurde die beurkundende Notarin allseits ermächtigt, die Genehmigung des VormG einzuholen und in Empfang zu nehmen, den übrigen Beteiligten als Vertragsgegner mitzuteilen und diese entgegenzunehmen (Bl. 86 GA). Den Vertrag genehmigte das VormG mit Beschluss vom 16.8.1999. Die Genehmigung nebst dem Nachweis über die Zustellung an die Beteiligte zu 2) wurde der Notarin am 27.8.1999 vom VormG zugesandt, wovon diese den Beteiligten zu 5) mit Schreiben vom 29.9.1999 gesondert Mitteilung machte (Bl. 104 GA). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 19.1.2000 (Bl. 358 GA).

Die Beteiligten zu 3) und 4) legten im Juli 2000 zunächst gegen die Beschlüsse des AG vom 1.9.1997 und 20.5.1999, im September 2000 alsdann ergänzend gegen die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen vom 2.7.1998 und 16.8.1999 Beschwerde ein. Der Rechtspfleger hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Das L...

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