Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit einer Funktionsanalyse
Leitsatz (amtlich)
Auch bei umfangreichen bzw. umfassenden Zahnersatzbehandlungen ist eine Funktionsanalyse im Regelfall nicht zu fordern. Das Unterlassen einer Funktionsanalyse ist allenfalls fehlerhaft bei Bestehen funktioneller Störungen und Erkrankungen, wie insbesondere einer CMD-Problematik.
Normenkette
BGB §§ 253, 280, 611, 823
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Köln vom 14.12.2010 - 3 O 331/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 2.5.2011 (Bl. 185 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Mit ihrer Stellungnahme vom 17.5.2011 [bei Gericht eingegangen am 31.5.2011] wiederholt die Klägerin weitgehend - wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung - ihre bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit sowie unter Berücksichtigung der zusätzlich von der Klägerin vorgetragenen neuen Gesichtspunkte rechtfertigt die Stellungnahme auch nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.
1. Insbesondere beklagt die Klägerin aus den Gründen zu Ziff. I., 1., des Senatsbeschlusses vom 2.5.2011 [S. 2 - 4 des Beschlusses] nach wie vor ohne Erfolg, dass die Beklagte vor, während bzw. am Ende der umstrittenen Behandlung keine Funktionsanalyse vorgenommen habe.
Soweit sie nunmehr die von ihr in ihrer Berufungsbegründung angesprochene Entscheidung des OLG Düsseldorf mit anderem Aktenzeichen [8 U 147/00] und anderem Entscheidungsdatum [20.12.2001] zitiert und eine Kopie der Veröffentlichung dieser Entscheiung in AHRS Teil III, Nr. 2150/303, vorlegt, ergibt sich hieraus keine Veranlassung für eine abweichende Entscheidung:
Denn zu der Frage der Funktionsanalyse hat auch das OLG Düsseldorf in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil entschieden, dass vor einer prothetischen Behandlung eine funktionsanalytischen Diagnostik nur erforderlich sei, wenn röntgonologische oder klinische Befunde Anlass zu der Annahme geben, dass eine Dysfunktion der Kiefergelenke vorliegt, die entweder schon wegen des Ausmaßes einer krankhaften Veränderung des Gelenkes oder aber aufgrund einer bei dem Patienten bestehenden Beschwerdesymtomatik behandlungsbedürftig ist [Ziff. 4. der Entscheidungsgründe des von der Klägerin herangezogenen Urteils des OLG Düsseldorf. Auch bei der von der Klägerin zitierten und mit ihrer Stellungnahme vom 17.5.2011 in Kopie vorgelegten Entscheidung des LG Braunschweig vom 2.5.2001 zu Az. - 2 S 916/00 ging es ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe um eine Patientin, bei der vor der dort umstrittenen Behandlung bereits Kiefergelenkprobleme bestanden haben, vgl. hierzu etwa die Ausführungen zu 2. a) der dortigen Entscheidungsgründe]. Entsprechende Beschwerden sind bei der Klägerin entsprechend ihrer eigenen Behauptung aber erst Mitte 2008 und damit nach Abschluss der umstrittenen Behandlung aufgetreten, wobei sie sich mit diesen Beschwerden ausweislich des Schreibens des Orthopäden Dr. K. vom 11.5.2009 [Anlage 04 (Bl. 10 des Anlagenhefters] erst im April 2009 in orthopädische Behandlung begeben hat.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 17.5.2011 bietet auch keine Veranlassung für eine für die Klägerin günstigere Entscheidung, soweit sie nunmehr meint, dass auch Maßnahmen zur Bissregistrierung zu der funktionsanalytischen Diagnostik gehörten, und unter wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen zu Ziff. 5. der Gründe der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf die Auffassung vertritt, dass die Beklagte eine Bissregistrierung hätte vornehmen müssen, um der Gefahr des Verlustes des bisherigen Bisses entgegenzuwirken. Dieses Vorbringen der Kläger verfängt schon deshalb nicht, weil die Beklagte ausweislich ihrer Behandlungsdokumentation sowie ausweislich der Rechnung für die umstrittene Behandlung Maßnahmen zur Bissregistrierung vorgenommen hat. Dass diese Maßnahmen nicht ausreichend gewesen wären, ist weder von der Klägerin mit hinreichender Substanz vorgetragen worden noch sonst aus dem Akteninhalt im Übrigen einschließlich der Krankenunterlagen ersichtlich. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin aus einem - nicht ersichtlichen - Versäumnis der Beklagten insoweit ein erheblicher Schaden entstanden sein könnte. Denn nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. M. U. hat der Parteisachverständige Dr. V. - and...