Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Bewertung von Anwartschaften bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente
Leitsatz (redaktionell)
Bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente während der Ehezeit ist nur die in die Ehezeit fallende Zeit des vorzeitigen Rentenbeginns zu berücksichtigen und der sich daraus ergebende verringerte Zugangsfaktor zugrunde zu legen.
Normenkette
SGB VI § 66; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 323 F 129/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Verbundurteil des AG - FamG - Köln (AZ: 323 F 129/06) zu Ziff. 2 und unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Zum Ausgleich der von dem Antragsgegner erworbenen Rentenanwartschaften werden von dem Konto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung S. in E. auf das Konto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung S. in E. in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 296,08 EUR, bezogen auf den 31.5.2006, übertragen.
Zum Ausgleich der von dem Antragsgegner erworbenen betrieblichen Anwartschaften bei der Fa.F. AG in L. (Nr. ...) werden von dem Versicherungskonto des Antragsgegners Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung S. in E. auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung S. in E. in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 27,45 EUR, bezogen auf den 31.5.2006, übertragen.
II. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. I in L. ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
III. Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in L. ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
IV. Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
Die Parteien haben am 18.8.1965 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 13.6.2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat das AG - FamG - Köln durch Urteil vom 30.10.2006 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass zum Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung S. Nr. ... auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung S. Nr. ... in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften von monatlich 364,15 EUR und zum Ausgleich der Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Fa.F. AG weitere monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 27,45 EUR, jeweils bezogen auf den 31.5.2006, übertragen werden.
Gegen dieses dem Antragsgegner am 21.11.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit am 6.12.2006 eingegangenem Schriftsatz vom 5.12.2006 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, in dem Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass bei seinen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der vorzeitigen Altersrente der Zugangsfaktor nicht 1,0, sondern nur 0,82 betrage, so dass seine Rente nur mit 795,14 EUR anzusetzen sei. Auszugleichen sei insoweit lediglich ein Betrag von 295,69 EUR.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zu Stellungnahme.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 629a Abs. 2, 621e, 516 f. ZPO zulässig und in der Sache auch überwiegend begründet.
Nach den vorliegenden und als solche unbeanstandet gebliebenen neuen Auskünften haben die Parteien während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB (1.8.1965 bis 31.5.2006) folgende ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaften erworben:
Antragsgegner:
Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung S.) 795,93 EUR.
Dieser Betrag ergibt sich aus einem Ehezeitanteil von 933,10 EUR (35,7098 in die Ehezeit fallende Entgeltpunkte × 26,13) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von (100 - 49 × 0,3: 100 =) 0,853. Dabei geht der Senat mit dem BGH (Beschl. v. 22.6.2005 - XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455 [1458]; sich ihm anschließend OLG Celle FamRZ 2006, 271) für den hier vorliegenden Fall der Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente während der Ehezeit davon aus, dass - nur - die in die Ehezeit fallende Zeit des vorzeitigen Rentenbeginns zu berücksichtigen und der sich daraus ergebende verringerte Zugangsfaktor zugrunde zu legen ist, weil nur dies dem Halbteilungsgrundsatz entspricht. Da von der gesamten Zeit des vorzeitigen Rentenbezugs von 60 Monaten 49 Monate in die Ehezeit fallen und der Zugangsfaktor für jeden Monat um 0,3 zu kürzen ist, beträgt der maßgebliche Zugangsfaktor 0,853.
Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer abweichenden Entscheidung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. Dem Antragsgegner kann angesichts der seinerzeit bereits lang anhaltenden Arbeitslosigkeit und der kaum bestehenden Hoffnung, dass sich die Lage ändern könnte, nicht vorgew...