Leitsatz

Das FamG hatte die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften von monatlich 364,15 EUR und zum Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung weitere monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 27,45 EUR übertragen.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein und führte zur Begründung an, in dem Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass bei seinen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der vorzeitigen Altersrente der Zugangsfaktor nicht 1,0, sondern nur 0,82 betrage, so dass seine Rente nur mit 795,14 EUR anzusetzen sei. Auszugleichen sei insoweit lediglich ein Betrag von 295,69 EUR.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG ging aufseiten des Antragsgegners von von ihm in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften i.H.v. 795,93 EUR aus.

Dieser Betrag ergebe sich aus einem Ehezeitanteil von 933,10 EUR unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,853. Das OLG ging mit dem BGH (Beschl. v. 22.6.2005 - XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455 [1458]) für den hier vorliegenden Fall der Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente während der Ehezeit davon aus, dass - nur - die in die Ehezeit fallende Zeit des vorzeitigen Rentenbeginns zu berücksichtigen und der sich daraus ergebende verringerte Zugangsfaktor zugrunde zu legen sei, weil nur dies dem Halbteilungsgrundsatz entspreche. Da von der gesamten Zeit des vorzeitigen Rentenbezuges von 60 Monaten 49 Monate in die Ehezeit fielen und der Zugangsfaktor für jeden Monat um 0,3 zu kürzen sei, betrage der maßgebliche Zugangsfaktor 0,853.

Es seien keine Umstände ersichtlich, die aus Gründen der Billigkeit zu einer abweichenden Entscheidung Anlass geben könnten. Dem Antragsgegner könne angesichts der seinerzeit bereits lang anhaltenden Arbeitslosigkeit und kaum bestehenden Hoffnung, dass sich die Lage ändern werde, nicht vorgeworfen werden, die vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen zu haben, zumal die Folgen daraus ihn mehr treffen würden als die Antragstellerin.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2007, 25 UF 244/06

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