Verfahrensgang

AG Geilenkirchen (Aktenzeichen 11 F 231/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 28.03.2018 - 11 F 231/17 - in seinem Absatz 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird dem Antragsteller aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 144,00 EUR ab dem 01.08.2018 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.

Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG wird wegen Teilerfolg des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO ist ihm eine Ratenzahlung lediglich in Höhe von 144,00 EUR möglich, weswegen der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern war.

Der Antragsteller verweist insoweit zu Recht darauf, dass ihm durch den Umstand, dass er der - mit ihm zusammen lebenden - Kindesmutter den ihr zustehenden Unterhalt nach § 1615l BGB nicht als Barzahlung erbringt, kein Nachteil entstehen darf. Ein Barunterhalt - der in der Tat lediglich unter den Voraussetzungen, die bereits das Amtsgericht dargelegt hat, berücksichtigungsfähig wäre - wird nur im Falle des Getrenntlebens geschuldet, ein einer Lebensgefährtin geleisteter Naturalunterhalt ist aber nicht gänzlich unbeachtlich, sondern im Gegenteil - auch für Zwecke der Verfahrenskostenhilfe - angemessen zu monetarisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2016 - XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887). Soweit der Antragsteller hierfür indes eine Zahlung von wöchentlich (!) 250,00 EUR veranschlagt, mit der er seinen Naturalunterhalt bemessen haben will, fügt sich dies schon nicht in seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der Senat hat daher lediglich den weiteren Freibetrag eines volljährigen Unterhaltsschuldners (=383,00 EUR) in Abzug gebracht, was zu einem einzusetzenden Vermögen von dann noch 287,83 EUR (670,83 EUR wie Amtsgericht abzüglich 383,00 EUR) und einer Rate von 144,00 EUR führt.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12101300

FamRZ 2018, 1830

FF 2018, 464

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