Verfahrensgang
AG Eschweiler (Aktenzeichen 12 F 176/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 03.03.2017 - 12 F 176/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N, F bewilligt.
Ihm wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 79,00 EUR ab dem 01.06.2017 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.
Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG wird wegen Teilerfolg des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO ist ihm eine Ratenzahlung lediglich in Höhe von 79,00 EUR möglich, weswegen der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern war.
Die Änderung im Vergleich zur angefochtenen Entscheidung folgt - bei ansonsten gleichbleibendem Zahlenwerk - aus dem Ansatz der Wohn- und Heizkosten mit lediglich 732,32 EUR. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde:
Wird die Wohnung von mehreren Personen mit jeweils eigenem Einkommen bewohnt, kann der Antragsteller regelmäßig nicht die vollen Wohnkosten von seinem Einkommen absetzen. Ihre Berücksichtigung nach der Anzahl der Mitbewohner, wie vom Amtsgericht vorgenommen, ist insoweit ein üblicher und regelmäßig angemessener Verteilungsmaßstab (Münchener Kommentar-Wache, ZPO, 5. Aufl. (2016), § 115, Rn. 40; OLG Köln, Beschl. v. 17.02.2003 - 14 WF 22/03, FamRZ 2003, 1394).
Eine Ausnahme kann allerdings dann gemacht werden, wenn das Einkommen eines Mitbewohners so erheblich hinter dem Einkommen des anderen Mitbewohners zurückbleibt, dass eine hälftige Heranziehung dieses Bewohners zu den Kosten der Unterkunft nicht angemessen erscheint. Für diesen Fall erscheint dem Senat die quotale Aufteilung der Wohn- und Heizungskosten (insgesamt monatlich 870,00 EUR + 126,00 EUR = 996,00 EUR) nach dem Verhältnis der Nettoeinkünfte (925 zu 2.569) als angemessen (ebenso LAG Düsseldorf, Beschl. v. 18.03.2008 - 3 Ta 93/08, unveröffentlicht; LAG Köln, Beschl. v. 23.11.2010 - 1 Ta 304/10, unveröffentlicht; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.05.2011 - 1 Ta 72 b/11, unveröffentlicht). Eine solche Aufteilung der Wohnkosten trägt dem Grundgedanken Rechnung, dass beide unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeiten zur Tragung der Lebenshaltungskosten beitragen (vgl. LAG Nürnberg, Beschl. v. 08.01.2015 - 4 Ta 121/14, unveröffentlicht). Somit errechnet sich ein Wohnkostenabzug von (996,00 EUR × 2.569 / (2.569 + 925) =) 732,32 EUR, weswegen ein einzusetzendes Vermögen von nur 158,92 EUR und eine hieraus resultierende Ratenzahlungspflicht von 1/2 = 79,00 EUR verbleiben.
Fundstellen
Haufe-Index 12027146 |
FamRZ 2018, 1099 |