Leitsatz (amtlich)
Die gesetzliche Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung) gilt auch für berufsmäßig tätige Nachlasspfleger.
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 17.01.2007; Aktenzeichen 11 T 301/04) |
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) vom 17. Juli 2007 wird unter Zurückweisung der sofortige weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 5. März 2007 der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Januar 2007 - 11 T 301/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11. Mai 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November 2000 aufgehoben und der Antrag des früheren Nachlasspflegers vom 14. November 2000 auf Festsetzung einer Vergütung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens sowie des weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beteiligte zu 1) in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
1.
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2000 hat das Amtsgericht Nachlasspflegschaft angeordnet und den Ehemann der jetzigen Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 8 f. d.GA.). Mit Schreiben vom 14. November 2000 (Bl. 25 d.GA.) hat der Nachlasspfleger ein "vorläufiges Verzeichnis über den wesentlichen Nachlass" zu den Akten gereicht (Bl. 26 ff. d. GA.). Aus diesem ergab sich eine Überschuldung des Nachlasses. Zugleich hat er beantragt (B1. 25 d.GA.), die Vergütung für die Nachlasspflegschaft auf der Basis eines Aktivvermögens von 8.854.000,00 DM mit 2 % = 175.000,00 DM festzusetzen und ihm einen Vorschuss von 20 % = 35.000,00 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer zu bewilligen. Mit Beschluss vom 15. November 2000 (Bl. 25R, 29 d.GA.) hat der Rechtspfleger die Vergütung des Nachlasspflegers auf 2 % des Aktivvermögens in Höhe von 8.854.000,00 DM festgesetzt und dem Nachlasspfleger gestattet, einen Betrag von 35.000,00 DM als Vorschuss aus dem Nachlass zu entnehmen.
Mit Beschluss vom 10. September 2001 eröffnete das Amtsgericht Köln (72 IN 510/00) über den Nachlass des Erblassers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter (Bl. 86 f. d.GA.). Auf die mit Datum vom 30. Oktober 2001 von einem der gesetzlichen Erben erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. April 2002 (B1. 123 ff. d.GA.), berichtigt mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 (Bl. 210 ff. d.GA.), den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November 2000 dahin abgeändert, dass die dem Nachlasspfleger zustehende Vergütung auf 4.774,44 EUR (= 9.338,00 DM) einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt wird. Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat , 2 Wx 43/04 (veröffentlicht in FGPrax 2005, 167), die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die von dem Erben eingelegte sofortige Beschwerde vom 30. Oktober 2001 als unzulässig verworfen.
Mit einem am 12. Mai eingegangenen Schriftsatz vom 11. Mai 2005 hat nunmehr der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November 2000 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 3. August 2006 Beweis erhoben über die Frage des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit des früheren Nachlasspflegers und mit Beschluss vom 17. Januar 2007 die Vergütung des Nachlasspflegers auf insgesamt 44.892,00 EUR festgesetzt. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen ihr am 5. März 2007 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der am 8. März 2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 5. März 2007, mit der sie die Aufrechterhaltung der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt. Unter dem 17. Juli 2007 hat der Beteiligte zu 1) eine Anschlussbeschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts abzuändern sowie den Vergütungsantrag insgesamt zurückzuweisen.
2.
a)
Die von dem Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) (§§ 75 Satz 1, 56 g Abs. 7, Abs. 5 Satz 2 FGG) ist in formeller Hinsicht bedenkenfrei und fristgerecht erhoben worden. Die von dem Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 17. Juli 2007 nach Ablauf der für ihn maßgebenden Frist vorgenommene Anschließung an die von der Beteiligten zu 2) eingelegten befristeten Beschwerde ist ebenfalls statthaft (vgl. allgemein Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 22 Rn. 8, 12 m.w.N.).
b)
In der Sache hat, worauf der Senat bereits mit Verfügung des Berichtserstatters vom 25. Juni 2007 umfänglich hingewiesen hat, die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg. Auf die Anschlussbeschwerde ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts abzuändern und der Vergütungsantrag des Nachlasspflegers insgesamt zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
aa)
Zutreffend ist das La...