Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 13.04.2016; Aktenzeichen 11 O 322/14) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.04.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen - 11 O 322/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Klage abgewiesen, denn der Klägerin stehen weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Ersatz materieller Schäden zu.
Das LG ist nach Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens in nicht zu beanstandender Weise zu der Feststellung gelangt, dass Behandlungsfehler der Beklagten nicht bewiesen sind. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die gegen die Beweiswürdigung der Kammer gerichteten Angriffe der Berufung geben keinen Anlass zu einem erneuten Einstieg in Beweisaufnahme, insbesondere nicht zur Einholung eines neuen Gutachtens.
Prof. Dr. S hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.09.2015, das er in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016 mündlich erläutert hat, ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum den Beklagten trotz unstreitig nicht erkannter Extrauteringravidität kein Diagnosefehler vorzuwerfen ist. Der Sachverständige hat die zur Akte gereichten Ultraschallbilder ausgewertet, denen er keine Hinweise auf eine Eileiterschwangerschaft entnehmen konnte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in Frage stellt, dass der Sachverständige sich mit sämtlichen Bildmaterial intensiv auseinandergesetzt habe, sind die geäußerten Zweifel nicht nachvollziehbar. Dem Sachverständigen lag die Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1) inklusive der Ultraschallbilder vom 08.10., 25.10. und 15.11.2013 vor. Auf diese Bildbefunde hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (dort Seite 2) ausdrücklich Bezug genommen. Nach Angabe des Sachverständigen haben die Bilder - mit Ausnahme des Bildes vom 08.10.2013, das aufgrund seiner eingeschränkten Bildqualität kaum beurteilbar war - eine intakte, unauffällige Schwangerschaft gezeigt. Hinweise auf eine Einnistung des Embryos im Eileiter, die Anlass zu weiteren differentialdiagnostischen Untersuchungen hätten geben können, hat der Sachverständige den Bildbefunden nicht entnehmen können. Auch den Bildauszügen der in der Praxis des Beklagten zu 2) am 12.11.2013 durchgeführten Sonographie, die Bestandteil der Gerichtsakte sind, hat der Sachverständige keine Hinweise auf eine Eileiterschwangerschaft entnehmen können. Die Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung, Dr. W von der V L habe geäußert, auf den Ultraschallbildern, die der Klägerin seinerzeit von "dem Beklagten" ausgehändigt wurden (vgl. der hiervon abweichende Klägervortrag auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 09.01.2015: "Ultraschallbild, welches von Frau Dr. W2 erstellt worden war") sei eine nicht korrekte Einnistung des Embryos zu erkennen gewesen, ist nicht geeignet, Zweifel an den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. S zu begründen. Denn unabhängig von der bestrittenen und nicht unter Beweis gestellten Aussage von Dr. W bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin offen, welche Ultraschallbilder Dr. W konkret vorgelegen haben sollen, die eine Einnistung außerhalb der Gebärmutter gezeigt haben sollen. Die Aussage von Dr. W ist daher, selbst wenn sie so getätigt worden sein sollte, nicht überprüfbar.
Die Annahme, dass die Eileiterschwangerschaft für die Beklagten nicht zu erkennen war, wird gestützt durch den Umstand, dass selbst in der Zeit vom 26.11.2013 bis zu der diagnostischen Laparoskopie am 28.11.2013, als die Klägerin Symptome einer Eileiterschwangerschaft in Form von Bauchschmerzen hatte, trotz mehrfacher sonographischer Untersuchung durch verschiedene Ärzte die Diagnose einer Extrauteringravidität nicht gestellt wurde. Weder bei der Ultraschalluntersuchung in der geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des N A T B noch bei der in der V L durchgeführten Sonographie zeigten sich Hinweise auf einen außerhalb der Gebärmutter liegenden Embryo. Der Sonographiebericht der V L vom 28.11.2013 beschreibt als Befund sogar ausdrücklich eine "intrauterine Schwangerschaft". Und auch der Befundbericht zum anschließend durchgeführten MRT nennt - allerdings bei Frage nach einer Sigmadivertikulitis, Appendiszitis, Blutung - keine Auffälligkeiten. Auch vor diesem Hintergrund ist ...