Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 25 O 268/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 268/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden wegen eines Vorfalls in Anspruch, der sich am 05.09.2012 auf der Intensivstation des Krankenhauses L-N ereignete. Der Beklagte hielt sich als Patient stationär auf der Intensivstation auf. Die Klägerin war dort als Krankenschwester tätig.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie am Morgen des 05.09.2012 in den Oberarm gebissen. Es habe sich in der Folge ein Abszess entwickelt, der operativ habe entfernt werden müssen. Anschließend habe sich ein Streckdefizit des Oberarms entwickelt, das physiotherapeutisch habe behandelt werden müssen. Während dieser Behandlung sei ihre Schulter luxiert. Es habe sich nachfolgend ein entzündlicher Prozess im subkutanen Fettgewebe gebildet. Als Dauerschaden sei eine schmerzhafte Teilschädigung des Nervus axillaris und eine sichtbare Narbe im Bereich des Oberarms verblieben. Unter den Folgen leide sie noch heute. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihr aufgrund des Vorfalls die Zahlung eines Schmerzensgelds sowie den Ersatz materieller Schäden. Der Beklagte sei schuldfähig gewesen. Jedenfalls hafte der Beklagte aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB und aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 10.000 EUR indes nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2014,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für etwaige vergangene oder zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Klägerin aus dem Schadenereignis vom 05.09.2012 im Krankenhaus L-N aufzukommen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
festzustellen, dass der Beklagte für die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren der Klägerin, die durch die Beauftragung des Unterzeichners entstanden sind, in Höhe eines Betrages von 1.029,35 EUR aufzukommen hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den behaupteten Vorfall bestritten. Hilfsweise hat er behauptet, er habe sich während des Aufwachversuchs in einem Zustand eines Durchgangssyndroms befunden, welches eine bewusste Handlung ausgeschlossen habe. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle damit bereits an einer von der Klägerin zu beweisenden, zurechenbaren Verletzungshandlung. Jedenfalls seien Ansprüche aufgrund seiner Schuldunfähigkeit ausgeschlossen. Der Beklagte hat sich im Übrigen auf die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld berufen. Schließlich hat er der Klägerin ein Mitverschulden mit der Begründung vorgeworfen, sie habe ihn nicht ausreichend fixiert. Der Beklagte hat die behaupteten Gesundheitsschäden und die Schadenskausalität bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B sowie durch Einholung eines medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. S. Anschließend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beklagte die Klägerin gebissen und ihr dadurch eine Wunde zugefügt habe. Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB scheide jedoch aus, weil es an einer zurechenbaren Verletzungshandlung fehle. Die Beweislast für das Vorliegen einer zurechenbaren Verletzungshandlung als anspruchsbegründende Voraussetzung trage nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte. Den Beweis einer willentlichen Handlung des Beklagten habe die Klägerin nicht geführt. Jedenfalls sei der Beklagte nicht für den Schaden verantwortlich, weil sich der Beklagte bei Schadenszufügung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, § 827 BGB. Der Sachverständige habe eindeutig und unmissverständlich ausgeführt, dass er sicher von einem solchen Zustand des Beklagten ausgehe. Der Beklagte hafte der Klägerin auch nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB. Der Umstand, dass der Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfüge, reiche allein nicht aus. Es bedürfe weitergehender besonderer Umstände die eine Haftung ungeachtet der fehlenden Verantwortlichkeit für die Tat als recht und billig erscheinen lasse. Derartiges sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es habe sich ein typisches Risiko der beruflichen Tätigkeit einer Krankenschwester verwirklicht, welches die Klägerin mit ihrer Berufswahl bewusst eingegangen sei. Die Klägerin sei auch nicht rechtlos gestellt, denn sie sei über die Anerkennung eines Arbeitsunfalles hinsichtlich materieller Schäden umfassend abgesichert.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbring...