Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 43/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Rückgewähranspruch infolge von Insolvenzanfechtung geltend.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.03.2020 (Anlage K1, BI. N03 GA) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. & X. GbR P. [im Folgenden: Schuldnerin] auf Fremdantrag vom N03.08.2019 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin betrieb einen türkischen Schnellimbiss und hatte zuletzt 16 Angestellte.
Die Beklagte zu 1), eine Steuerberatungsgesellschaft, deren Komplementäre die Beklagten zu 2) und 3) sind, erbrachte für die Schuldnerin mehrere Jahre Steuerberatungsleistungen; konkret erfolgte die Finanz- und Lohnbuchhaltung für die Schuldnerin bis März 2019 durch die Beklagte zu 1), die diese dann auf Weisung der Schuldnerin auf Herrn Steuerberater Y. übertrug (Anlage B4, BI. 265 GA).
In dem Zeitraum vom 09.02.2016 bis zum 15.02.2019 erhielt die Beklagte zu 1) 81 Einzelzahlungen in Höhe von insgesamt 23.469,90 Euro von der Schuldnerin, die Gegenstand der vorliegenden Anfechtung sind. Hinsichtlich Datum und Höhe der Einzelzahlungen wird auf die tabellarische Aufstellung auf Seite 3 ff. der Klageschrift sowie die vorgelegten Kontoauszüge (Anlage K2, BI. 18 ff. GA) Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten zum Teil per Überweisung und zum Teil per Lastschrifteinlösung von dem bei der Sparkasse KölnBonn geführten Geschäftskonto der Schuldnerin. Bei dem Konto handelt es sich um das einzige Bankkonto der Schuldnerin.
Bereits in dem Zeitraum vom 02.01.2015 bis zum 28.01.2016 war es zu mindestens 15 deckungsbedingten Rücklastschriften gekommen, nachdem die Beklagte zu 1) versucht hatte, ihre fälligen Forderungen von dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse KölnBonn abzubuchen. Hinsichtlich Datum und Höhe der Rücklastschriften wird auf die tabellarische Aufstellung auf Seite 6 der Klageschrift (BI. 6 GA) Bezug genommen. Allein in dem Zeitraum vom 18.11.2015 bis zum 21.01.2016 wurden insgesamt acht Lastschriftabbuchungen hintereinander nicht eingelöst. Erst am 26.01.2016 war wieder eine Abbuchung der Beklagten in Höhe von 33,50 Euro erfolgreich; die unmittelbar darauffolgende Lastschrift am 28.01.2016 in Höhe von 234,19 Euro wurde jedoch direkt wieder zurückgebucht.
Unmittelbar vor der ersten angefochtenen Zahlung kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch folgende institutionelle Gläubiger:
- am 07.01.2016 pfändete die U. rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.495,88 Euro;
- das Finanzamt H. pfändete am 19.10.2015 rückständige Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 5.002,91 Euro und
- durch das Hauptzollamt G. kam es am 28.09.2015, am 12.11.2015 und am 10.02.2016 zu mehreren Zwangsvollstreckungen im Auftrag von verschiedenen Sozialversicherungsträgern in Höhe von insgesamt 1.449,50 Euro.
Auf die als Anlage K4 (BI. 178 ff. GA) vorgelegten Kontoauszüge wird Bezug genommen.
Außerdem bestand am 20.11.2015 bei der B. BKK ein Beitragsrückstand von 6 Monaten i.H.v. insgesamt 2.873,46 EUR (Bl. 370, 458 d. A.). Des Weiteren bestand nach Behauptung des Klägers am 08.02.2016 auch bei der C. ein Beitragsrückstand von 7 Monaten (Bl. 370, 459 f. d. A.). Ein weiterer Beitragsrückstand von 6 Monaten i. H. v. 3.153,88 EUR bestand am 06.10.2016 bei der V. (Bl. 370, 424 d. A.). Bei der R. bestand zudem am 16.01.2018 ein Beitragsrückstand von 357,08 EUR (Bl. 370, 461 d. A.). Schließlich hat am 29.05.2018 bei der U. ein Beitragsrückstand von 3 Monaten i. H. v. 2.083,70 EUR bestanden (Bl. 370, 463, 467 d. A.), wobei am 06.08.2018 - nach einer Bareinzahlung von 4.150 EUR vom 03.08.2018 auf das Konto der Schuldnerin - ein Betrag von 4.278,06 EUR an die U. gezahlt wurde (Bl. 469 d. A.).
Am 13.12.2017 stellte die Z. Betriebskrankenkasse einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin, weil diese mit Sozialversicherungsbeiträgen für sieben Beitragsmonate i. H. v. 3.796,64 EUR im Rückstand war (Anlage B1, BI. 228 f. d. A.). Mit Schreiben vom 23.03.2018 (Anlage B2, BI. 261 d. A.) erklärte die Z. Betriebskrankenkasse den Antrag auf Insolvenzeröffnung in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Schuldnerin die rückständigen Beiträge vollständig ausgeglichen hatte und auch ein vom Insolvenzgericht eingeholtes Gutachten vom 13.03.2018 des Herrn Rechtsanwalt IL. (BI. 38 ff. d. BA N01 IB. N02/N03 AG Köln) bezogen auf den Stichtag 28.02.2018 zu dem Ergebnis gekommen war, dass Ins...