Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch auf den Namen der Antragsteller in Erbengemeinschaft eingetragene Grundstücke
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 13.09.1993; Aktenzeichen 3 T 105/93) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß der 3. Ferienzivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.09.1993 – 3 T 185/93 – abgeändert, und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird das Grundbuchamt angewiesen, von den in der Zwischenverfügung vom 11.02.1993 geäußerten Bedenken gegen die Löschung der im Grundbuch von E., Blatt 1305, in Abteilung II unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Rentenreallast Abstand zu nehmen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind die Kinder und Erben des am 18.05.1992 verstorbenen Herrn … P. und nach Umschreibung aufgrund Erbscheins Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes. Der Erblasser hatte zum Zweck der Erbauseinandersetzung mit seiner Schwester, Frau … Z., und seiner Mutter, Frau P., am 07.04.1978 einen notariellen Übertragungsvertrag (Blatt 7 ff. der Grundakten E. Blatt 1306, Urk.Nr. 966/78 des Notars Dr. L. in E.) u.a. über den genannten Grundbesitz, der ihm zu Eigentum übertragen wurde, geschlossen. In dem Vertrag ist unter Ziff. II b folgendes vereinbart:
„Herr … P. zahlt an seine Mutter P. eine lebenslängliche, am Ersten eines jeden Monats fällige Rente i.H.v. 200,– DM … Die Erben der Berechtigten haben keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Rente.”
Weiter enthält der Vertrag folgende Vereinbarung:
„Ferner bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragungen im Grundbuch von E. Blatt 1305
a) einer Reallast zu Gunsten der Frau Witwe … P. geborene W. zur Sicherung der vorbezeichneten Rentenzahlungsverpflichtungen, …”.
Am 27.11.1978 wurden der Grundbesitz auf den Erblasser umgeschrieben und die Rentenreallast mit Bezug auf die Bewilligung im Grundbuch von E. Blatt 1305 in Abt. II unter lfd. Nr. 6 eingetragen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde der Grundbesitz aufgrund Erbscheins am 30.11.1992 auf die Beteiligten in Erbengemeinschaft umgeschrieben.
Mit notariellem Antrag vom 01.02.1993 beantragten die Beteiligten u.a. unter Vorlage der Sterbeurkunde, wonach Frau P. am 03.11.1985 verstorben war, die Löschung der zu deren Gunsten eingetragenen Rentenreallast.
Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin durch Zwischenverfügung vom 11.02.1993 beanstandet. Sie hat im wesentlichen ausgeführt, zur Löschung der Reallast sei die Vorlage der Löschungsbewilligung des oder der Erben der Frau P. nebst Erbnachweis jeweils in der Form des § 29 GBO erforderlich, da es sich weder nach der Eintragung, noch nach dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung um ein lebzeitiges Recht handele.
Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin und der Richter beim Amtsgericht nicht abgeholfen haben. Das Landgericht hat die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: § 23 GBO sei nicht anwendbar, da ein lebzeitiges Recht nicht gegeben sei. Die Reallast sei gesetzlich nicht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt. Auch enthalte die Eintragung keine Beschränkung des Rechts auf Lebenszeit, da diese als auflösende Bedingung in das Grundbuch hätte eingetragen werden müssen, daher nicht durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Inhalt der Eintragung habe werden können. Schließlich ergebe sich die Vereinbarung einer dinglichen Beschränkung – die gutgläubigen Dritten ohnehin nicht entgegengehalten werden könne – auch nicht aus der Eintragungsbewilligung. Der Bezugnahme der Eintragungbewilligung auf die schuldrechtliche Vereinbarung könne dies nicht entnommen werden, da die Reallast in ihrem Bestand von dem zugrundeliegenden obligatorischen Rechtsgeschäft unabhängig sei, mithin dingliche Sicherung und zu sichernde Forderung nicht übereinzustimmen brauchten.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 78 GBO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 GBO, 550 ZPO) und ist daher abzuändern.
Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin ist unrichtig. Die Löschung der Reallast darf nicht aus den in der Zwischenverfügung mitgeteilten Gründen verweigert werden.
Das Grundbuch ist durch Löschung der in Abt. II, lfd. Nr. 6 eingetragenen Rentenreallast zu berichtigen, ohne daß es einer Bewilligung nach § 19 GBO bedarf, weil das Grundbuch insoweit unrichtig ist, d.h. mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (vgl. § 894 BGB), und weil die Unrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 GBO). Die eingetragene Reallast war auf die Lebenszeit der 1985 verstorbenen Berechtigten beschränkt, der Beweis des Todes der Berechtigten ist durch die Vorlage der beglaubigten Abschrift der Sterbeurkunde geführt. Die Voraussetzungen, unter denen die Löschung nach § 23 GBO der Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf, liegen nicht vor.
1) Entgegen der Annahm...