Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Löschung einer auf Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Reallast
Leitsatz (amtlich)
Eine auf Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Reallast kann allein auf Vorlage des Nachweises des Todes des Berechtigten gelöscht werden, sofern die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 GBO abgelaufen ist, ohne das die Rechtsnachfolger des Berechtigten der Löschung widersprochen haben.
Normenkette
BGB §§ 1105, 1111; GBO §§ 18, 23
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 16.04.2018; Aktenzeichen 2 Wx 170/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 28.03.2018 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 05.03.2018 - BO-20644-5 - aufgehoben.
Gründe
1. Im Grundbuch von Bonn, Blatt ..., sind in Abteilung II unter lfd. Nr. 1 eine Reallast (monatliche Rente) und unter lfd. Nr. 2 eine Auflassungsvormerkung jeweils zugunsten von Frau C. mit Bezug auf die Bewilligung vom 12.05.1967 eingetragen. In der genannten Bewilligungsurkunde (UR Nr. 812/1967 des Notars N. in Bonn) hatten die Käufer zugunsten der verkaufenden Frau C. die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlich zu entrichtenden lebenslänglichen Rente übernommen. Insoweit hieß es: "An die bzw. von den Erben der Verkäuferin sind keine Leistungen zu erbringen". Zur Sicherung dieser Verpflichtung wurde eine Reallast bestellt. Der Verkäuferin war ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag eingeräumt worden, wenn und solange die Käufer mit mehr als einer Monatsrate der Rente in Zahlungsrückstand sind oder wenn die Verkäuferin von der Gläubigerin einer durch die Käufer nebst Hypothek übernommenen Darlehensforderung in Anspruch genommen wird. Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs war die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung bewilligt worden.
Frau C. ist am 30.04.1976 verstorben.
Der als Miteigentümer zu 18,5/26 Anteil im Grundbuch eingetragene Beteiligte hat am 13.02.2018 bei dem Grundbuchamt die Löschung unter anderem der beiden vorgenannten beiden Rechte beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 05.03.2018 hat der Grundbuchrechtspfleger den Antrag beanstandet und ausgeführt, zur Löschung dieser beiden Rechte seien Bewilligungen der Erben der eingetragenen Berechtigten sowie die Vorlage formgerechter Erbnachweise (Erbschein in Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung des Erbvertrages/notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll) erforderlich, sowie zur Behebung eine Frist bis zum 05.06.2018 gesetzt. Weder aus dem Eintragungseintrag noch aus der Bewilligung ergebe sich, dass die Eintragungen dinglich auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet seien. Dass die Voraussetzungen der Rückübertragung nicht eingetreten sind, könne nicht in grundbuchmäßiger Form festgestellt werden.
Hiergegen wendet sich die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.03.2018 eingelegte Beschwerde des Beteiligten. Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 06.12.1993 - 2 Wx 44/93 - geltend, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei die Löschung nach § 23 Abs. 1 GBO möglich, weil die Reallast auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt sei, weil dies auf die gesicherte Rentenverpflichtung zutreffe. Nichts anderes als für die Reallast gelte auch für die Vormerkung. Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
2. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Zwischenverfügung ist aus formellen Gründen aufzuheben.
Durch den Erlass einer Zwischenverfügung sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten (§ 879 BGB i.V.m. §§ 17, 45 GBO, §§ 878, 892 Abs.2 BGB) und die bei sofortiger Zurückweisung verloren gingen, erhalten bleiben. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Denn andernfalls könnte der Antragsteller einen ihm nicht gebührenden Rechtsvorteil erlangen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist daher ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 126/128; 1988, 229/231). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wird die Löschung einer Auflassungsvormerkung beantragt, ohne dass zugleich die Löschungsbewilligung der Vormerkungsberechtigten vorgelegt wird, so leidet der Löschungsantrag an einem wesentlichen Mangel. Dieser kann mit rückwirkender Kraft nur dann geheilt werden, wenn alle erforderlichen Löschungsbewilligungen bei Antragseingang bereits erklärt waren. Eine erst später erklärte Bewilligung kann nicht zurückwirken (BayObLGZ 1988, 229/231; BayObLG DNotZ 1990, 295). Hier waren - die Auffassung des Grundbuchamtes zur Auslegung des Vertrags als richtig unterstellt - Löschungsbewilligungen der derzeit nicht bekannten Erben der eingetragenen Berechtigten notwendig. Deren Vorlage konnte nicht durch rangwahrende Zwischenverfügung aufgegeben werden.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Hinsichtlich der Reallast bedarf es keiner Bewilligung ...