Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungsverfahren: öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmacht
Leitsatz (amtlich)
Dem Bevollmächtigten steht kein eigenes Beschwerderecht gegen die Kraftloserklärung einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht zu.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 18.08.2010; Aktenzeichen 34 II 19/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des AG Bonn vom 18.8.2010 - 34 II 19/10 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte M. hat dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat der Beteiligten zu 2. eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Er hat diese Vollmacht nach seinem Vortrag widerrufen, eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde gegen die Beteiligte zu 2. erwirkt und in der Folgezeit die Urkunde für kraftlos erklärt.
Das AG hat daraufhin auf Antrag des Antragstellers die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung bewilligt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerde, mit der sie unter Bezugnahme auf Akten eines vor dem AG Bonn anhängigen Betreuungsverfahrens die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers und die Wirksamkeit der Bevollmächtigung seines Verfahrensbevollmächtigten anzweifelt. Ferner bestreitet sie, dass die Unterschrift auf der Widerrufserklärung vom Antragsteller stammt, und beruft sich hilfsweise auf eine Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers bei Abgabe seiner Erklärung. Im Übrigen sei die Urkunde inzwischen an den Gerichtsvollzieher als Sequester herausgegeben worden.
II. Die Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat, ist nicht zulässig. Sie ist zwar statthaft, da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Endentscheidung i.S.d. § 58 FamFG handelt (Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 176 Rz. 8). Gleichwohl ist sie als unzulässig zu verwerfen, weil die Beteiligte zu 2. durch die angefochtene Entscheidung nicht in Rechten verletzt und daher nicht beschwerdebefugt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG).
Zu der gleich gelagerten Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG wurde von der ganz h.M. die Auffassung vertreten, dass ein Vorsorgebevollmächtigter nicht beschwerdebefugt sei, weil die Vorsorgevollmacht gleich wie andere Vollmachten dem Bevollmächtigten kein eigenes subjektives Recht gewähre; die Vollmacht werde nicht im Interesse des Bevollmächtigten, sondern im Interesse des Vollmachtgebers erteilt, (BayObLG FGPrax 2003, 171; KG NJW 2009, 1425; s. zum Fehlen eines subjektiven Rechts auch MünchKomm/Schramm, BGB, 5. Aufl., § 164 Rz. 69; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einf. vor § 164 Rz. 5; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, vor §§ 164 ff. Rz. 16). Hiervon abweichend hat das OLG Zweibrücken (FGPrax 2002, 260) zwar eine Beschwerdebefugnis des Bevollmächtigten bejaht, aber nur für den Sonderfall dass der Bevollmächtigte sich gegen eine Betreuerbestellung wendet und die Vollmacht im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch besteht. Der h.M. ist zu folgen; denn ein Bevollmächtigter leitet seine Rechtsstellung ausschließlich aus dem Recht des Vollmachtgebers ab (so zutreffend BayObLG, a.a.O.).
Im Betreuungsverfahren hat ein Vorsorgebevollmächtigter zwar inzwischen ein gesetzliches Beschwerderecht, aber gem. § 303 Abs. 4 FamFG nur ein solches im Namen des Betroffenen. Da diese Vorschrift im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist, war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt wurde, betrifft die Entscheidung des OLG Zweibrücken einen Sonderfall, zu dem inzwischen in § 303 Abs. 3 FamFG eine gesetzliche Regelung erfolgt ist. Ansonsten besteht in der Rspr. u. Lit. kein Streit darüber, dass eine Vollmacht dem Bevollmächtigten kein subjektives Recht gibt, das zur Einlegung einer Beschwerde außerhalb des Betreuungsverfahrens berechtigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von einer Erstattungsanordnung liegen ersichtlich nicht vor. Als Geschäftswert war der Regelwert des § 30 Abs. 2, 3 KostO anzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 2660000 |
NotBZ 2011, 298 |