Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für das Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Maßgeblich für den Streitwert eines Berufungsverfahrens ist das Interesse des Berufungsklägers an der begehrten Abänderung. Dieses Interesse bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich auch dann nur nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, wenn sie hinter seiner Beschwer zurückbleiben. Ein im Verhältnis zur Beschwer eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers ist bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren nur im Ausnahmefall dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist. Dass ein Rechtsmittel "offensichtlich" nicht durchgeführt werden soll, wird regelmäßig nur aufgrund eindeutiger objektiver Umstände anzunehmen sein. Dies ist nicht schon anzunehmen, wenn in der Berufungsbegründung auf die Beschränkung des Antrags ausdrücklich Bezug genommen und ausgeführt wird, dass dieser Berufungsantrag aus Kostengründen erst in der mündlichen Verhandlung auf die volle Beschwer erweitern werde.
Normenkette
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragsteller vom 27.12.2010 ist als Gegenvorstellung zu werten, da eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das OLG mangels Möglichkeit zur Anrufung des BGH in diesem Verfahren (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG) nicht gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig ist (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl., Rz. 4954; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 GKG Rz. 4). Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten ist isoliert antragsberechtigt, da er im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Partei ein Interesse an der Erhöhung des Streitwerts hat (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28. A., § 3 Rz. 10).
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Senat sieht keinen Anlass zur Abänderung des von ihm festgesetzten Streitwerts. Maßgeblich für den Streitwert eines Berufungsverfahrens ist das Interesse des Berufungsklägers an der begehrten Abänderung. Dieses Interesse bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG. Vorliegend hat das LG den Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 24.4.2009, der sich auf 7.021 EUR zzgl. Zinsen belief, mit Urt. v. 16.6.2010 - 10 O 28/09 - i.H.v. 4.046 EUR aufrechterhalten. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in der Berufungsbegründung vom 27.9.2010 den Antrag gestellt, den Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 24.4.2009 i.H.v. nur 3.200 EUR aufrecht zu erhalten. Sie macht daher mit der Berufung eine Reduzierung des titulierten Betrags i.H.v. 864 EUR geltend. Dieses Begehren ist für die Streitwertberechnung bestimmend.
Dem steht nicht entgegen, dass die Berufungsklägerin mit dem von ihr gestellten Antrag hinter ihrer Beschwer, also dem Wert von 4.046 EUR, mit welchem sie erstinstanzlich unterlegen ist, zurückbleibt. Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich auch dann nur nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, wenn sie hinter seiner Beschwer zurückbleiben (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 14.2.1978 - GSZ 1/77 - zitiert nach juris, Rz. 21; Beschl. v. 15.5.1974 - V ZR 178/72 -, zitiert nach juris). Ein im Verhältnis zur Beschwer eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers ist bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren nur im Ausnahmefall dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 14.2.1978 - GSZ 1/77 - zitiert nach juris). Dass ein Rechtsmittel "offensichtlich" nicht durchgeführt werden soll, wird regelmäßig nur aufgrund eindeutiger objektiver Umstände anzunehmen sein (BGH, a.a.O., Rz. 22). Der vorliegende Sachverhalt lässt derartige eindeutige Umstände für die Annahme, dass die Durchführung des Rechtsmittels von vornherein nicht beabsichtigt war, nicht erkennen.
Der in der Berufungsbegründung vom 27.9.2010 angekündigte Antrag war eindeutig formuliert. In der Berufungsbegründung hat die Berufungsklägerin auf die Beschränkung des Antrags ausdrücklich Bezug genommen und ausgeführt, dass sie diesen Berufungsantrag aus Kostengründen erst in der mündlichen Verhandlung auf die volle Beschwer erweitern werde. Ein solches Vorgehen, also die Erweiterung des Berufungsantrags bis zur mündlichen Verhandlung ist unter bestimmten, hier nicht näher auszuführenden Voraussetzungen zulässig (vgl. hierzu Heßler in Zöller, a.a.O., § 520 Rz. 31 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck des § 47 GKG soll eine Einschränkung des Rechtsmittelbegehrens gegenüber der Beschwer sich auch kostenrechtlich dahin auswirken, dass für die Gebührenberechnung nicht der Wert der Beschwer, sondern nur der geringere Wert de...