Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 255/15)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat zu Recht angenommen, dass der Widerruf des Klägers verfristet ist. Unstreitig hat der Kläger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 355 BGB a.F. keinen Widerruf erklärt.

Im Jahr 2014 stand ihm kein Widerrufsrecht mehr zu, das er hätte ausüben können. § 355 BGB ist in seiner vom 08.12.2004 bis zu 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.?F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, - XI ZR 156/08 -, juris - Tz. 17f).

Die dem Kläger von der Beklagten am 10.12.2009 erteilte Widerrufsbelehrung, der das Formular DSV 191 055.000 in der Fassung Juli 2008 zu Grunde liegt, genügt im konkreten Fall - entgegen der Auffassung des Klägers - diesen Anforderungen, so dass es auf die Frage, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB Info-V berufen kann, nicht ankommt. Im Einzelnen:

Gegen die konkrete Art der Ausgestaltung bestehen keine Bedenken. Die mit "Widerrufsbelehrung" überschriebene Erklärung vom 8.12.2009 (GA Bl. 8 und Anl. B2) enthält nur Informationen zum Widerrufsrecht. Die Belehrung genügt zunächst ohne weiteres den drucktechnischen Anforderungen. Sie ist gut lesbar und übersichtlich in die Bereiche "Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" und "Finanzierte Geschäfte" gegliedert.

Die von der Beklagten verwendeten Fußnoten "1 Nicht für Fernabsatzgeschäfte" und "2 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts: z.B. Darlehensvertrag" sind nicht geeignet, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verfälschen oder unklar erscheinen zu lassen und einen durchschnittlichen, mit den Umständen vertrauten Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als in dem bei der Beklagten verbliebenen, vom Kläger unterzeichneten Exemplar - anders als in dem Kläger ausgehändigten Exemplar - vor dem Abdruck der Fußnoten fettgedruckt der Vermerk "Bearbeiterhinweise" steht.

Auch inhaltlich genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Sie belehrt zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher, der eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992). Dies ist in der Widerrrufsbelehrung, die im Übrigen nur den damaligen Gesetzestext wiederholt, durch die Formulierung "ihr Vertragsangebot" aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers mit der erforderlichen Deutlichkeit klargestellt. Warum durch die Formulierung "oder" - mit der lediglich klargestellt wird, dass die jeweilige Urkunde dem Verbraucher nicht im Original vorliegen muss, sondern die Zurverfügungstellung einer Abschrift ausreicht - geeignet sein sollte, der Beginn der Widerrufsfrist für den Verbraucher unklar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Der Auffassung des Klägers, der Zusatz "Widerrufsfrist bitte im Einzelfall prüfen" führe dazu, dass der Verbraucher über die Widerrufsfrist im Unklaren gelassen werde, weil er diesen Zusatz dahingehend verstehen müsse, dass er selbst die Widerrufsfrist prüfen müsse, vermag sich der Senat in der vorliegenden Konstellation nicht anzuschließen. Anders als das für den Darle...

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