Leitsatz (amtlich)
Hat ein Wohnungseigentümer mit Billigung der Gemeinschaft bauliche Veränderungen an fremdem Sondereigentum zum Nutzen seines eigenen Wohnungseigentums vorgenommen und dieses später veräußert, so kann der betroffene Sondereigentümer vom Rechtsnachfolger des Eingreifenden nicht Wiederherstellung des alten Zustandes, sondern nur Unterlassung der Nutzung seines Sondereigentums und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen. Der Wiederherstellungsanspruch richtet sich dagegen gegen den Eingreifenden und gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Normenkette
WEG §§ 21-23
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 19.12.2002; Aktenzeichen 2 T 71/02) |
AG Düren (Beschluss vom 21.03.2002; Aktenzeichen 43 II 36/01 WEG) |
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen v. 19.12.2002 – 2 T 71/02 – und der Beschluss des AG Düren v. 21.3.2003 – 43 II 36/01 WEG – teilweise abgeändert. Die Entscheidung des AG wird wie folgt neu gefasst:
Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, der Beteiligten zu 1):
a) die Fläche des zur Eigentumswohnung der Beteiligten zu 1), im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung mit Nr. 1 bezeichnet, gehörenden Kellerraums, geräumt herauszugeben.
b) darüber Auskunft zu erteilen, welchen Miet- bzw. Pachtzins er seit dem 9.5.2000 aus der Vermietung bzw. Verpachtung der zu seinem Teileigentum, im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung mit Nr. 5 bezeichnet, gehörenden Gaststätte erzielt und ihr hierzu auf deren Kosten den über das Ladenlokal geschlossenen Pachtvertrag vorzulegen.
Die weiter gehenden Anträge werden abgewiesen.
Die weiter gehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1) zu 13/14 und der Beteiligte zu 2) zu 1/14 zu tragen, die der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz werden der Beteiligten zu 1) zu 6/7 und dem Beteiligten zu 2) zu 1/7 auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Rechtsbeschwerdewert: 3.500 Euro.
Gründe
Die Beteiligten zu 1)–4) sind die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Eigentumswohnanlage, die gemäß der Teilungserklärung vom 5.2.1982 (Bl. 6 GA) in neun Miteigentumsanteile (3 Wohnungen im Obergeschoss/Miteigentumsanteile Nr. 1–3, 1 Arztpraxis/Miteigentumsanteil Nr. 4, 1 Gaststätten- und Hotelbetrieb/Miteigentumsanteil Nr. 5, und 4 Garagen/Miteigentumsanteile Nr. 6–9) aufgeteilt ist. Der Beteiligten zu 1) gehört die in der Teilungserklärung mit Nr. 1 bezeichnete und im Obergeschoss gelegene Eigentumswohnung (120/1.900-stel Miteigentumsanteil), die sie im Wege des Zuschlags am 9.5.2000 im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat – AG Düren – 9 K 126/98. Ursprünglich war die Wohnung Eigentum der Eheleute P. und dann zunächst vom Ehemann der Beteiligten zu 1) gekauft worden, für den auch eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Mangels Kaufpreiszahlung geriet die Wohnung in die Zwangsversteigerung und wurde vom Sohn der Beteiligten zu 1) ersteigert – AG Düren – 9 K 153/97, der indes zur Zahlung nicht in der Lage war, so dass das Objekt wieder in die Zwangsversteigerung geraten war. Der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer des 1.350/1.900-stel Miteigentumsanteils Nr. 5 (Gaststätten- und Hotelbetrieb) sowie zweier 7 bzw. 9/1.900-stel Miteigentumsanteile Nr. 8 und 9 (Garagen G3 und 4), die er mit Kaufvertrag vom 25.11.1991 (Bl. 90 GA) vom Ehemann der Beteiligten zu 1) und einer Frau E2. erworben hatte. Ferner hat er die in der Teilungserklärung mit Nr. 2 bezeichnete Eigentumswohnung der Eheleute L. (120/1.900-stel Miteigentumsanteil) ersteigert. Die Beteiligten zu 3) und 4), beides Töchter des Beteiligten zu 2), sind Eigentümer der in der Teilungserklärung mit Nr. 3 bezeichneten Eigentumswohnung (120/1.900-stel Miteigentumsanteil) bzw. der in der Teilungserklärung mit Nr. 4 bezeichneten Arztpraxis (160/1.900-stel Miteigentumsanteil).
Die Beteiligten streiten u.a. um die dem Aufteilungsplan entsprechende Wiederherstellung des ausweislich der Teilungserklärung dem Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1) zugewiesenen Kellerraums sowie des als Gemeinschaftseigentum ausgewiesenen Fahrrad- und Kinderwagenraums. Beide Kellerräume hatten die Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 2), der Ehemann der Beteiligten zu 1) und die Frau D., im Jahre 1988 im Rahmen von Umbau- und Renovierungsarbeiten im Kellergeschoss beseitigen lassen und u.a. mit diesen Flächen den im Keller gelegenen Festsaal der Gaststätte (großer und kleiner Versammlungsraum – Bl. 110, 111 GA) geschaffen. Das AG hat dem Beteiligten zu 2) gemäß den Antrag der Beteiligten zu 1) aufgegeben, beide Räume gemäß dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung wiederherzustellen, und der Beteiligten zu 1) unter Vorlage des Gaststättenpachtvertrages auf deren Kosten Auskunft über die seit dem 9.5.2000 erzielten Pacht- bzw. Mietzinseinnahmen zu geben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) blieb erfolglos.
Die zulässige sofortige weitere Be...