Verfahrensgang
AG Rheinbach (Aktenzeichen 6 F 51/81) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den Ausgleich des Zugewinns. Während der Ehe haben die Parteien auf einem zunächst dem Großvater des Beklagten, dann der Mutter des Beklagten gehörenden Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, das sie bis zum Auszug der Klägerin gemeinsam mit den Kindern als Ehewohnung benutzt haben. Da die Klägerin der Auffassung war, dieses Haus falle in den Zugewinn des Beklagten, hat sie in erster Instanz die Zahlung von DM 100.000,– verlangt. Das Familiengericht hat diese Klage abgewiesen, weil Zugewinn- oder Bereicherungsansprüche bezüglich des Hauses gegen den Beklagten nicht bestehen.
In der Berufung macht die Klägerin nunmehr Ansprüche in Höhe von DM 150.000,– geltend und hat für diese Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt.
Der Klägerin kann nach § 114, 1 ZPO Prozeßkostenhilfe für die Berufung nicht bewilligt werden, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Klägerin steht eine Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinnverfahrens nach § 1378 BGB nicht zu, weil das früher von den Parteien gemeinsam bewohnte Wohnhaus bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht zum Vermögen des Beklagten im Sinne von § 1575 BGB gehört hat. Daß der Beklagte nicht Eigentümer des Wohnhauses ist, weil es auf dem der Mutter des Beklagten gehörenden Grundstück errichtet worden ist, ist unstreitig. Daß das Finanzamt ihn als wirtschaftlichen Eigentümer betrachtet, ist für das Zugewinnverfahren unerheblich, weil die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise nur für das Steuerrecht, nicht aber für das Zivilrecht maßgebend ist.
Nach § 1375 Abs. I BGB ist Endvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. In den Zugewinn fällt grundsätzlich alles, was die Parteien im Laufe der Ehezeit hinzuerworben haben und was einen nach § 1376 Abs. 2 BGB bestimmbaren Wert besitzt. Zum Zugewinn können deshalb auch Ansprüche gegen Dritte oder bewertbare Anwartschaftsrechte gehören. Solche bewertbaren Ansprüche oder Anwartschaftsrechte hat der Beklagte aber in dem vorliegenden Fall nicht erworben, wie das Familiengericht bereits zu Recht ausgeführt hat.
Einen Anspruch auf Übertragung des Hausgrundstücks hat der Beklagte nicht erworben. Aus der früheren mündlichen Zusage des Großvaters, ihm das Grundstück zu übereignen, kann ein Anspruch nicht hergeleitet werden, weil die Zusage gemäß § 125 BGB formnichtig war und die Parteien einverständlich auf eine notarielle Beurkundung verzichtet haben. Auch nachdem der Großvater verstorben und die Mutter dessen Erbin geworden ist, können aus der früheren Zusage des Großvaters keine Ansprüche hergeleitet werden.
Zwar soll der Beklagte später das Grundstück von seiner Mutter erben, doch handelt es sich bei dieser Erberwartung ebenfalls nicht um ein geschütztes Anwartschaftsrecht. Der Beklagte hat nämlich insoweit noch keine gesicherte Rechtsposition, da die Mutter sich nicht etwa durch einen Erbvertrag gebunden hat, sondern über das Grundstück frei verfügen kann. Ein Erwerb des Beklagten von Todes wegen gäbe der Klägerin aber im übrigen ebenfalls keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, weil der Vermögenserwerb von Todes wegen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen eines Ehegatten hinzuzurechnen ist. Selbst wenn die Mutter des Beklagten diesem das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet hätte, fiele es nicht in das Endvermögen des Beklagten, sondern nach § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen und wäre nicht auszugleichen, (s. BGH FamRZ 78/334). Dann aber kann auch die Aussicht des Beklagten, das Grundstück später einmal zu erben, kein im Rahmen des Zugewinn beachtliches Anwartschaftsrecht sein.
Auch mit einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 1375 Abs. 2 BGB kann ein Anspruch der Klägerin nicht begründet werden. Nach dieser Vorschrift werden dem Endvermögen des Ehegatten die Beträge hinzugerechnet, um die sich das Vermögen des Ehegatten durch unentgeltliche Verfügungen vermindert hat. Ob die Errichtung des Hauses eine solche unentgeltliche Zuwendung an die Mutter des Beklagten war, ist fraglich. Gewollt war von den Parteien mit Sicherheit keine solche unentgeltliche Zuwendung, sondern die Errichtung eines Wohnhauses für sich selbst. Auch wenn man aber von einer Zuwendung an die Mutter ausgeht, sind Ansprüche der Klägerin nach § 1375 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil sie mit der Errichtung des Hauses einverstanden gewesen ist und weil das Haus in den Jahren 1965 bis 1968 gebaut worden ist, so daß die Zuwendung länger als 10 Jahre vor der Beendigung des Güterstandes erfolgt, also nicht mehr auszugleichen wäre.
Der Beklagte hat auch keinen etwa auszugleichenden Bereicherungsanspruch gegen seine Mutter gemäß §§ 946, 951 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1 BGB. Von der grundlose...