unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels
Leitsatz (amtlich)
Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.
Normenkette
WEG § 47 S. 1
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Anträge der Beteiligten zu 2) bis 5), den Beteiligten zu 1) ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, ist begründet.
Es entspricht billigem Ermessen, den Beteiligten zu 1) neben den ihnen bereits in Rechnung gestellten Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) aufzuerlegen (§ 47 WEG). Die Beteiligten zu 1) haben die von ihnen mit Schriftsatz vom 24.07.1998 eingelegte sofortige weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 16.12.1998 zurückgenommen. Nach § 47 Satz 1 WEG bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Dabei bildet nach einhelliger Meinung die Erstattung die Ausnahme, die nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles eintritt. Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.2.1998 – 16 Wx 323/97- und – 16 Wx 24/98 – sowie Beschluss vom 26.8.1998 – 16 WX 134/98 –) nicht bereits dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (ebenso KG OLGZ 88, 317; Weitnauer/Hauger § 47 WEG Rn. 6; Bärmann/Pick/Merle § 47 WEG Rn. 44; a.A. BayObLG in st. Rspr., beisielsweise NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 83, 171: Im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Im Wohnungseigentumsverfahren hat deshalb derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur zu tragen, wenn eine solche Kostenentscheidung nach den Umständen des Falles angemessen ist (vgl. Senat, aaO, sowie Beschluss vom 27.01.1997 – 16 Wx 134/96 –; Beschluss vom 11.10.1996 – 16 Wx 92/95 –; Beschluss vom 31.05.1996 – 16 Wx 99/95 –; KG OLGZ 1988, 317, 320).
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles wäre es unbillig, davon abzusehen, den Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) aufzuerlegen. Das Landgericht hat seine Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet. Die Beteiligten zu 1) haben mit der Begründung ihres Rechtsmittels keine Gesichtspunkte vortragen können, die die Entscheidung des Landgerichts ernsthaft hätten in Frage stellen können. Unter diesen Umständen ist es angemessen, dass sie für das Verfahren dritter Instanz die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) zu erstatten haben, die sie durch die Einlegung ihres Rechtsmittels veranlasst haben.
Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 WEG; sie entspricht der Festsetzung des Landgerichts.
Unterschriften
Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth, Dr. Schmitz
Fundstellen