Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung der außergerichtlichen Kosten bei Beschwerderücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Rechtsmittels ist im Wohnungseigentumsverfahren die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten die Regel.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 18.12.2003; Aktenzeichen 29 T 154/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 18.12.2003 – 29 T 154/03 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Nachdem die Antragsgegner die sofortigen Beschwerden vom 30.6.2003 und 10.12.2003 zurückgenommen hatten, hatte das LG gem. § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Durch Beschluss vom 18.12.2003 hat es die Gerichtskosten den Antragsgegnern auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aber nicht angeordnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der diese beantragen, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen, hilfsweise, den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit aufzuerlegen, als sie durch die mündliche Verhandlung vom 18.12.2003 entstanden sind.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach § 47 S. 2 WEG bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, ob außergerichtliche Kosten eines Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Nach einhelliger Meinung bildet dabei die Nichterstattung die Regel, während eine Erstattung nur in Ausnahmefällen unter Billigkeitserwägungen in Betracht kommt. Dies gilt nach gefestigter Rspr. des Senats auch dann, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13a Abs. 1 S. 2 FGG (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 25. 2.1998 – 16 Wx 24/98; und 16 Wx 323/97; und v. 7.5.1999 – 16 Wx 131/98; ebenso KG v. 11.5.1988 – 24 W 6642/87, OLGZ 1988, 317; und v. 7.4.1999 – 24 W 2895/98, KGReport Berlin 1999, 265 = NJW-RR 1999, 1318 [1319]; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 44; a.A. in st. Rspr., beispielsweise BayObLG ZMR 1998, 41 [42] m.w.N.; OLG Stuttgart v. 10.12.1982 – 8 W 114/82, MDR 1983, 492 = OLGZ 1983, 171, die im Regelfall wegen der Nähe des echten Streitverfahrens nach § 43 WEG zum Verfahren der ZPO unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO eine Erstattungspflicht bejahen). Im vorliegenden Verfahren sind keine besonderen Umstände gegeben, die ein Absehen von der gesetzlichen Regelentscheidung rechtfertigen. Nach den Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift hatte das LG in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2003 darauf hingewiesen, dass die sofortigen Beschwerden ohne Erfolg bleiben würden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Rücknahme des Rechtsmittels auf die von dem LG vermittelte Einsicht von dessen Erfolglosigkeit zurückzuführen ist. In diesem Fall soll auch nach der Auffassung des BayObLG von einer Kostenerstattung abgesehen werden (vgl. etwa BayObLG NZM 1999, 506 [507]). Dies erscheint insb. deshalb gerechtfertigt, weil ein Beteiligter, der einsichtig sein Rechtsmittel zurücknimmt, nicht ggü. demjenigen benachteiligt werden darf, der es bei gleicher Sachlage zu einer Hauptsacheentscheidung kommen lässt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 44). Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Ansicht ist eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners durch den Rechtsmittelführer auch nicht bereits dann angezeigt, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Es müssen vielmehr Gründe hinzutreten, die die Anrufung der höheren Instanz als mutwillig, vermeidbar oder im Einzelfall unbillig erscheinen lassen (so auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 44). Solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde vom 30.6.2003 wurde darauf gestützt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.7.2002, der die Grundlage der von den Antragstellern geltend gemachten Anträge bildete, im Wege des Beschlussanfechtungsverfahrens angefochten worden und eine Entscheidung in diesem Verfahren noch nicht ergangen war. Zwar hatte das AG im Beschluss vom 4.6.2003 bereits darauf hingewiesen, dass das Beschlussanfechtungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte, weil die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG nicht gewahrt worden sei. Aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 4.6.2003 ergibt sich jedoch weiter, dass die Antragsgegner sich darauf beriefen, den Anfechtungsantrag fristgerecht am 24.8.2002 per Telefax übermittelt zu haben. Auch wenn ein Eingang dieses Schriftsatzes beim AG zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellbar war, konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass den Antragsgegnern der Nachweis der rechtzeitigen Übermitt...

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