Leitsatz (amtlich)

Wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, nachdem das Hauptsacheverfahren anhängig geworden ist, so ist für eine "isolierte" Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kein Raum; vielmehr ist über dessen Kosten mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren zu befinden.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, § 494a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 23.03.2009; Aktenzeichen 7 OH 1/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 31.3.2009 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Bonn vom 23.3.2009 - 7 OH 1/09 abgeändert.

Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

Gründe

Die gem. §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.

Das LG hat den Antragstellern zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt, nachdem diese ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen haben. Zwar hat nach herrschender Meinung der Antragsteller nach der Antragsrücknahme grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Eine "isolierte" Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, aber nur zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, und sich die Parteien auch nicht über die Kosten geeinigt haben (vgl. BGH BauR 2005, 133 (134) und 07,1446 (1447); so auch schon OLG Hamm BauR 2000, 1090 und OLG München BauR 2001, 993 und 994; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rz. 134). Insbesondere ist - wie das OLG Hamm, a.a.O., überzeugend ausgeführt hat - für eine "isolierte" Kostenentscheidung kein Raum, wenn zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und sie gerade deswegen erfolgt ist, weil man die Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren durchführen möchte. Soweit der 3. Zivilsenat des OLG Köln (OLGR 2001,355) und das OLG Zweibrücken (BauR 2004, 541) eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO im selbständigen Beweisverfahren in einem entsprechenden Fall mit der Begründung bejahen, im Hinblick auf die frühzeitige Antragsrücknahme fehle es an einem im Hauptsacheverfahren verwertbaren Beweisergebnis, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen. Denn für die Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptprozesses kommt es nicht darauf an, ob das Beweisergebnis des selbständigen Beweisverfahrens verwertet worden ist; es reicht, dass die Parteien des Beweisverfahrens mit denen der Hauptsache identisch sind und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch ist (BGH BauR 2004, 1487; Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 124 f.).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller ihren Antrag im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtshängige Verfahren 6 C 284/08 AG Waldbröl, in dem die Antragsgegnerin die Antragsteller auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch nimmt, zurückgenommen. Sie verteidigen sich dort mit Gewährleistungsansprüchen wegen der selben Mängel, die im hiesigen Verfahren begutachtet werden sollten. Die erforderliche Identität von Parteien und Streitgegenstand liegt daher vor mit der Folge, dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht hier, sondern mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem AG Waldbröl zu befinden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Beschwerdewert: bis 1.200 EUR

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2236273

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