Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Auch Verwaltervertrag im Zweifel durch Abberufung beendet
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14. April 1988 gegen den Aussetzungsbeschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 1988 – 21 O 91/88 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I. Durch schriftlichen Vertrag vom … bestellte die Gemeinschaft der Eigentümer der Wohnanlage … und … die Antragstellerin zur Verwalterin im Sinne des WEG für dieses Objekt. Die Parteien ergänzten diesen Vertrag am … anderem dahin, daß die Verwaltertätigkeit der Antragstellerin über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus bis zum … verlängert werde.
Auf der Versammlung der Eigentümer der vorbezeichneten Gemeinschaft vor … wurde der Antrag gestellt, den Verwaltervertrag mit der Antragstellerin aus wichtigem Grund „nach § 26 Abs. 1 WEG und Punkt 2. des Verwaltervertrages” fristlos zu kündigen. Diesem Antrag stimmte die Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer zu (Tagesordnungspunkt IX). Der so gefaßte Beschluß wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin, der ebenfalls an der Versammlung teilgenommen hatte, sofort mitgeteilt und als Kündigung verkündet.
Die Antragstellerin hält ihre Abberufung als Verwalterin und die Kündigung des Verwaltervertrages aus formalen und sachlichen Gründen für unwirksam. Sie hat daher am 08.07.1987 beim Amtsgericht Köln ein Verfahren der freiwilliger Gerichtsbarkeit gemäß §§ 43 ff. WEG eingeleitet (Aktenzeichen: 202 II 325/87 WEG Amtsgericht Köln) und hierin beantragt,
- die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für den Monat Juli 1987 DM 11.347,22 zu zahlen und ab dem 1. August 1987 bis zum 1. Dezember 1990 monatlich DM 11.347,22 zu zahlen,
- den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 1987 zu Tagesordnungspunkt 9) für ungültig zu erklären.
Eine Entscheidung in der Sache ist bisher nicht ergangen.
Durch Beschluß vom 10.02.1988 hat das angerufene Amtsgericht Köln in entsprechender Anwendung des § 145 ZPO den Zahlungsantrag (vorgenannter Antrag zu I.) „von den übrigen Anträgen” abgetrennt, sich bezüglich dieses abgetrennten Anspruchs für sachlich unzuständig erklärt und auf den Antrag der Antragstellerin insoweit den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen (Aktenzeichen 21 O 91/88). Im selben Beschluß hat das Amtsgericht schließlich das bei ihm verbliebene Verfahren (vorbezeichneter Antrag II.) bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes in einer Vorlagesache (Aktenzeichen V ZB 8/87) ausgesetzt.
Das Landgericht hat das bei ihm anhängig gewordene Verfahren durch Beschluß vom 17.03.1988 ebenfalls ausgesetzt (§ 148 ZPO) und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Ausgangsverfahren 202 II 325/87 WEG Amtsgericht Köln. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses vom 17.03.1988 anstrebt. Sie hält die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht für gegeben. Die Beurteilung der Frage, ob ihr – der Antragstellerin – ein Vergütungsanspruch zustehe oder nicht, hänge nämlich nicht von der Entscheidung des Amtsgerichts über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses ab. Selbst dann, wenn das Amtsgericht feststellen sollte, daß der Abberufungsbeschluß wirksam ergangen sei, ergebe sich die Frage, ob der zugrunde liegende Verwaltervertrag wirksam gekündigt worden sei. Diese Frage habe das Landgericht Köln im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden.
Davon abgesehen sei eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Entscheidung in dem anderen Verfahren demnächst erfolgen werde. Das sei hier nicht der Fall. Das Amtsgericht Köln habe sich in seinem Beschluß vom 10.02.1988 darauf berufen, daß es für eine Entscheidung über die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses die Entscheidung des BGH zum Aktenzeichen V ZB 8/87 abwarten wolle. Dabei sei das Amtsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß der BGH Ende Februar/Anfang März 1988 entscheiden werde. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auf Anfrage hin sei vom BGH am 11. März 1988 mitgeteilt worden, daß demnächst nicht mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
Durch Beschluß vom 26.04.1988 hat das Landgericht der Beschwerde unter erneutem Hinweis auf die Vorgreiflichkeit des amtsgerichtlichen Verfahrens die Abhilfe versagt. Sollte nämlich, so hat es ausgeführt, das Amtsgericht den Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig erklären, dann werde im vorliegenden Prozeß die Wirksamkeit der Kündigung zu verneinen sein. Ohne Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage der Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO sei die vom Amtsgericht Köln angeordnete Aussetzung des WEG-Verfahrens.
Das Landgericht hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Den Antragsgegnern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 252, 567 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und ermessensfehlerfrei hat das Lan...