unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtangefochtener Mehrheitsbeschluß über die Festlegung erhöhter Verzugszinsen
Leitsatz (amtlich)
Die pauschale Festlegung eines von den Eigentümern im Falles des Verzuges mit Wohngeldzahlungen zu zahlenden über den gesetzlichen Mindestschaden (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgehenden Schadensersatzes bedarf der Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Ein diese Vereinbarung ersetzender nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß ist aber wirksam.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 01.02.2000; Aktenzeichen 8 T 253/98) |
AG Siegburg (Beschluss vom 04.12.1998; Aktenzeichen 3 II 35/98) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01. Februar 2000 – 8 T 253/98 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 04. Dezember 1998 – 3 II 35/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.
Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziff. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Die Antragsteller können vom Antragsgegner aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 01. Juli 1997 (TOP 5) gemäß der §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 3, 5 WEG den geltend gemachten Betrag von 2.758,46 DM verlangen.
Die durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss gebilligte Einzelabrechnung des Antragsgegners für 1996 weist einen Nachzahlungsbetrag von 5.767,68 DM aus. Dieser Schuldsaldo ergibt sich daraus, dass der Verwalter die Wohngeldzahlungen des Antragsgegners von insgesamt 5.464,– DM sowohl mit den auf Seite 1 der Abrechnung für das Jahr 1996 ermittelten Lasten und Kosten des Antragsgegners von 6.017,79 DM als auch mit dem auf Seite 2 ausgewiesenen Saldovortrag 1995 nebst Mahngebühren und Verzugszinsen von insgesamt 5.213,89 DM verrechnet hat.
Dieser Schuldsaldo ist wirksam festgestellt.
Zwar darf grundsätzlich das Abrechnungsergebnis eines Vorjahres nicht Gegenstand der Jahresabrechnung eines nachfolgenden Jahres sein, weil es sich hierbei weder um Einnahmen noch um Ausgaben im abzurechnenden Wirtschaftsjahr handelt, die gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 WEG allein in die Jahresabrechnung einzustellen sind (vgl. Beschluss des Senates vom 09. Januar 1995 – 16 Wx 167/94 WE 1995, 221; BayObLG NJW – RR 1992, 1169; KG ZMR 1996, 150). Dennoch kann ein Fehlbetrag aus einem Vorjahr in die Beschlussfassung einbezogen werden und damit der Eigentümerbeschluss Grundlage für einen Zahlungsanspruch sein, sofern er nicht auf Anfechtung hin für ungültig erklärt wird (vgl. Senat aaO; Bay.ObLG NZM 2000, 52 m.w.N.).
Ob eine solche Einbeziehung gewollt ist, ist durch Auslegung des Beschlusses über die Jahresabrechnung zu ermitteln.
Vorliegend ist der Vorjahressaldo in die notwendigen Bestandteile der Jahresabrechnung einbezogen worden. Daraus ergibt sich, dass einer Einbeziehung in die Abrechnung 1996 nicht nur nachrichtliche Bedeutung zukommen, sondern der Vorjahressaldo den tatsächlichen Ausgaben des Jahres 1996 gleichgestellt und wie dieser Beschlussgegenstand sein sollte. Dies gilt auch für den Fall, dass für den Antragsgegner der Abrechnungsrückstand aus dem Vorjahr neu begründet, d.h. hierüber von den Wohnungseigentümern erstmals ein Beschluss gefasst worden sein sollte. Auch wenn bei dieser Fallgestaltung der Abrechnungsbeschluss unterschiedliche Bedeutung gegen die Antragsteller und den Antragsgegner haben würde, weil gegen die Antragsteller lediglich die Abrechnungsspitze ergänzend festgelegt, gegen den Antragsgegner darüber hinaus ein Abrechnungsrückstand neu begründet würde (vgl. hierzu BGH NZM 1999, 1101 ff, 1103), sind nach dem Wortlaut des Protokolls über die Beschlussfassung vom 01. Juli 1997 keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Wohnungseigentümer eine solche Wirkung nicht hätten herbeiführen wollen.
Einwendungen gegen die Einbeziehung früherer Wohngeldschulden hätte der Antragsgegner deshalb im Beschlussanfechtungsverfahren gemäß der §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG geltend machen müssen, was nicht geschehen ist. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die mit Schreiben vom 18. Juni 1997 vom Antragsgegner gegenüber dem Verwalter erhobenen Einwendungen gegen die Jahresabrechnung 1996 vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vorgebracht wurden und deshalb ohne Belang sind.
Der Antragsgegner ist deshalb verpflichtet, den wegen nicht verbuchter Hausgeldzahlungen in 1991 zu seinen Gunsten um 3.009,22 DM auf 2.758,46 DM reduzierten Nachzahlungsbetrag zu entrichten.
Hinzu kommt die Verzugspauschale von brutto 57,50 DM. In der Eigentümerversammlung vom 25. August 1993...