Verfahrensgang
AG Leverkusen (Beschluss vom 22.01.2013; Aktenzeichen 32 F 388/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Standesamtes der Stadt M vom 25.1.2013 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Leverkusen vom 22.1.2013 (32 F 388/12) abgeändert. Der Kindesmutter Frau E wird das Recht zur Bestimmung des Familiennamens für das Kind H, geboren am 0.0.2012, übertragen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I. Das Kind H, geboren am 0.0.2012, ist das Kind der Kindesmutter Frau E. Diese ist seit dem 7.5.2012 von ihrem Ehemann, Herrn G, geschieden. Der Aufenthaltsort des Herr G ist unbekannt. Der biologische Vater des Kindes ist nach Angaben der Kindesmutter ihr Lebensgefährte T. Dieser hat die Vaterschaft beim Standesamt M durch Urkunde vom 7.11.2012 (Urk. Nr. xxx/12 BV) anerkannt.
Die Geburt des Kindes war am 29.11.2012 beim Standesamt M eingetragen worden. Dort wurde auch der geschiedene Ehemann der Kindesmutter als Vater beurkundet, weil das Standesamt M davon ausgegangen ist, dass nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mazedonisches Recht gilt und gem. Art. 53 - 78 des mazedonischen Familienrechts der Ehemann der Mutter und Vater des während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geborenen Kindes gelte.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 hat das Standesamt M beantragt, gem. § 1617 Abs. 2 BGB das Familiennamenbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen.
Das AG - Familiengericht - Leverkusen hat durch den angefochtenen Beschuss vom 22.1.2013 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach dem Günstigkeitsprinzip sei dem Kind die Feststellung der Abstammung von seinem biologischen Vater zu ermöglichen, mithin gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 24.1.2013 zugestellt worden (Bl. 22 d.A.). Mit der am 29.1.2013 beim AG eingegangenen Beschwerde macht das Standesamt M geltend, das Familiengericht verkenne, dass für das Kind der ehemalige Ehemann der Kindesmutter Herr G bereits als Vater eingetragen worden sei. Eine Überprüfung dieser Eintragung sei nur in einem Verfahren nach §§ 48, 49 PStG ermöglicht. Ein solches Verfahren sei jedoch nicht eingeleitet worden.
Die Kindesmutter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Standesamtes M ist begründet.
1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, ergibt sich hier aus Art. 8 Abs. 1, Art. 61 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-VO). Danach sind die Gerichte des Staates für die Sorgerechtsregelung international zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Das anzuwendende Recht bestimmt sich hier hinsichtlich der Frage, welchen Namen das Kind hat, nicht nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ), weil das Übereinkommen nach Art. 4 lit. c) auf Namen und Vornamen des Kindes nicht anzuwenden ist.
3. Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Kernregel des internationalen Namensrechts ist die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich das Personalstatut des Namensträgers. Soweit zur Bestimmung des Namens Vorfragen wie z.B. der Abstammung, zu klären sind, sind diese grundsätzlich unselbständig anzuknüpfen. Über Vorfragen im Namensrecht entscheidet daher das Kollisionsrecht des Namensstatuts und nicht das der lex fori. Eine Ausnahme zugunsten selbständiger Anknüpfung wird nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Ermann/Hohloch, Art. 10 EGBGB Rz. 7a m.w.N.; Palandt/Thorn, Art. 10 EGBGB Rz. 2, 22; FamRZ 1986, 984) jedoch für den Bereich der ehelichen Abstammung gemacht. Sie ist nach Art. 19 EGBGB zu beurteilen. Bei Mehrstaatern entscheidet die effektive Staatsangehörigkeit. Eine deutsche Staatsangehörigkeit ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorrangig.
Nach deutschem Recht bestimmen die Eltern gem. § 1617 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des Kindes, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen und ihnen die Sorge gemeinsam zusteht. Wenn die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung treffen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht gem. § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB einem Elternteil.
Wenn das Kind nur die mazedonische Staatsangehörigkeit hat, bestimmt sich das Namensrecht nach dem mazedonischen Familienrecht. Nach Art. 3 des mazedonischen Personennamensgesetzes legen die Eltern des Kindes den Namen des Kindes einvernehmlich fest. Dabei wird der Nachname gemäß dem Nachnamen eines oder beider Elternteile bestimmt. Die Eltern können auch einen anderen Nachnamen bestimmen (vergle...